Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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2.) Das Justizministerium kann in Rechtsangelegenheiten gegen mehre Personen 
oder Sachen, die ihren Gerichtsstand bei Untergerichten in den Bezirken mehrer Appella- 
tionsgerichte, oder bei verschiedenen Appellationsgerichten selbst, oder bei Militair= und 
Civilgerichten haben, bessimmen, vor welchem Gerichte die Sache in erster Instanz ver- 
handelt werden solle, oder in Fällen, wo solches der Verfassung und den Rechten nach 
zulässig, Rechtssachen von einem Appellgtionsgericht weg= und an ein anderes weisen; 
ferner Compekenzstreieigkeiten zwischen den Appellationsgerichten, zwischen diesen und dem 
Oberappellarionsgericht und zwischen Untergerichten in den Bezirken verschiedener Appella- 
tionsgerichte entscheiden, jedoch im letzten Falle mit Vorbehalt der Ausführung im ordent- 
lichen Rechtswege nach der Bestimmung im F. 4. 
3.) Dasselbe kann die Einhändigung der tadungen auswärtiger Behörden anordnen, 
ingleichen in zweifelhaften Fällen feststellen, ob Jemand einen Gerichtsstand im tande habe. 
4.) Ohne Genehmigung des Jusitzministeriums darf kein im Auslande gesprochenes 
Urthel vollzogen und Niemand einem auswärtigen Staat zur Untersuchung und Bestrafung 
auesgeliefere werden, soweic nicht durch besondere Verträge mit einzelnen Staaten ein An- 
deres festgesetzt worden ist. Auch stehr demselben die Enrschliessung zu, ob Untersuchungen 
gegen Ausländer, wegen der im Auslande, aber nicht gegen den König von Sachsen, gegen 
den sächsischen Staat oder gegen einen sächsischen Unterthan verübten Verbrechen, angestellr 
werden sollen. 
5.) Die an ein Gericht Gewiesenen haben bein ZRecht, zu verlangen, daß sie immer 
demselben Gerichtssprengel einverleibt bleiben, oder daß der Sitz des Gerichts immer der- 
selbe, oder innerhalb des bisherigen Bezirks bleibe. Ueber die bei diesfallsigen Verände- 
rungen einschlagenden Interessen jener Personen enescheidet das Justizministerium. 
6.) Das bisher von dem Landesjustizcollegium und der Oberamtsregierung ausgeübte 
Rechr, in gewissen Fällen Abolition zu ertheilen, ingleichen Strafen ganz oder zum Theil 
zu erlassen oder zu verwandeln, gehr auf die Appellarionsgerichte und auf das Oberappella- 
tionsgeriche nicht über. Auch fällt das den Gerichtsobrigkeiten zugestandene Reche, gewisse 
Serafen in Geldbusen zu verwandeln, weg. Vielmehr sind alle Gesuche um Abolirion 
und um Erlaß oder Verwandlung erkannter Strafen in Justizsachen beim Justizministe- 
rium einzureichen, oder an dasselbe einzuberichten. 
Es bewendet jedoch bei dem, dem Hause Schönburg in dem Hauptrecesse vom Aten 
Mai 1740. 5. 19. eingeräumten, Rechte. 
Auch dürfen die Appellationsgerichte und das Oberappellarionsgeriche Ordnungsstrafen 
in Justizsachen ganz oder kheilweise erlassen. 
III. Instanzenzug und Verfahren. 
§. 11. In Civilprocessen kann gegen das Erkenntniß der Untergerichte an das Be- 4 5 il— 
zirksappellationsgericht und gegen dessen darauf erfolgtes Erkenntniß, soweie nicht nach 1l.) bei Rechts— 
1835.— 9
	        
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