Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

2.) bei. Appel- 
lationen gegen 
das Verfahren. 
(*' 68) 
beide Behörden die für die Richter resp. der ersten und zweicen Instanz im §. 22. enehal- 
tenen Vorschriften zu befolgen. Die Publication des Urthels des Oberappellationsgerichts, 
wenn es, ohne daß ein Justificationskermin anberaume worden war, gesprochen ist, ge- 
schieht von dem Appellationsgericht. 
. 24. Ist bei einem Untergericht gegen ein von ihm eröffnetes Urthel eines Appel- 
lationsgerichts (I. 22.) ans Oberappellationsgericht appellirt worden, so erstattet jenes, 
unter Beachtung der Vorschriften des Mandats vom 13. März 1822. J. 25 — 29.) 
Bericht ans Appellarionsgeriche, und dieses giebt die Sache, mittelst einer Resolution auf 
dem Berichre, ans Oberappellationsgericht. Entscheidet das letztere sofort, so ist von ihm, 
das Urthel durch die zweite Instanz an die erste zur Publication zu übersenden. Erfolgt 
die Entscheidung nach vorhergegangener Annahme des Rechtsmittels zur Rechrfertigung, 
so wird das Urchel beim Oberappellarionsgericht eröffnet. 
§. 25. teuterungen, soweit sie zulässig, sind jedesmal zur Fortstellung anzunehmen. 
Sonst finder in Ansehung derselben das im §F. 36. des Mandats vom 13. März 1822·#) 
vorgeschriebene Verfahren statt. 
9. 26. Ist ein vom Oberappellationsgeriche gesprochenes Urthel in der ersten oder 
zweiten Instanz publicirt, (IS. 22 — 24.) so tritt in Fällen, in welchen, wenn die Er- 
öffnung der Urchel beim Oberappellationsgericht selbst erfolgt wäre, teuterungen zugelassen 
seyn würden, (V. 12 — 15. 18.) an die Stelle derselben nochmalige Appellation an ge- 
dachken obersten Gerichtshof. Dabei ist zu verfahren, wie bei den zum ersten Mal an das 
Oberappellationsgeriche eingewendeten Appellaktionen. 
9. 27. Die Publicarion der Urehel bei den Appellationsgerichten und bei dem Ober- 
appellationsgericht geschieht in den Canzleien durch einen verpflichteten Protocollanten. Zu 
derselben sind besondere Vorladungen zu erlassen. Im Falle des Aufsenbleibens werden 
die Erkenntenisse eben so, wie bei Unrergerichten für eroͤffnet geachtet. 
6. 28. Die Zurücksendung der Sachen an die vorigen Infkanzen ist auch ohne An- 
suchen der Betheiligten zu bewerkstelligen, und zwar vom Oberappellationsgericht an Unter- 
gerichte durch die zweite Instanz. 
§9. 29. Dahingegen kann das Oberappellationsgericht in den an dasselbe gebörigen 
Sachen andere Verfügungen unmitkelbar an Untergerichte erlassen. 
Cetztere haben auch darauf unmittelbar an dasselbe zu berichten. 
6. 30. Auf Appellationen gegen das Verfahren in Civilsachen wird von Unterge- 
richten an das Bezirksappellarionsgericht Bericht erstattet. Dieses entscheider darauf durch 
  
*) Vergl. Bemerkung bei 6 22. 
*“.) Vergl. Bemerkung bei F. 22
	        
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