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Verordnung. Gegen eine solche Verordnung findet nur soweit Appellation an das Ober—
appellationsgericht statt, als durch die Entscheidung des Appellationsgerichts das Verfah-
ren des Untergerichts, gegen welches appellirt worden, zum Nachtheil des Appellaten nicht
approbirt und ein anderes Verfahren vorgeschrieben worden ist. Nach Einwendung der
Appellation an das Oberappellationsgericht (welche bei Verlust der Appellation binnen zehn
Tagen von der Bekanntmachung der Verordnung an gerechnet, geschehen muß) erfolgt vom
Untergericht wiederum an das Appellarionsgericht Berichrserstattung. Das letztere giebt
dann die Sache, mittelst einer Resolution auf dem Berichte, ans Oberappellationsgericht.
Gegen die darauf ergehende Verordnung des letztern (welche durch die zweite Instanz
an das Untergericht geschickt wird) ist keine Appellation weiter zulässig.
6 34. Die Appellationsgerichte dürfen in geeigneren Fällen ihren reformakorischen Ver-
ordhungen die Bestimmung beifügen, daß eine dagegen an das Oberappellationsgeriche ein-
gewendete Appellation keine Suspensiokraft haben soll. Ist dies geschehen, so wird auf
eine solche Appellation erst nach vollzogener Handlung berichtet.
§. 32. In Sachen, in welchen ein Appellationsgeriche die erste und zweite Instanz
zugleich bilde#, (F. 15.) kann gegen das Verfahren desselben, wie wohl unrer der §S. 30.
enthaltenen Beschränkung, zweimal an das Oberappellationsgericht appellirt werden.
9. 33. In Fällen, in welchen überhaupt nur ein Rechrsmittel rücksichrlich der Er-
kenntnisse zulässig ist, (§. 19.) findet auch gegen das Verfahren nur eine Appellarion statt.
Gleichergestalt ist gegen Verfügungen, welche das Oberappellarionsgericht unmittelbar er-
läßt (I. 29.) von jedem Theile nur eine an jenen Gerichrehof zu richtende Appellarion zu-
lässig.
6. 34. Auf Appellationen, die nach diesem Gesetze unzulässig sind, har der Richter,
bei welchem sie eingewendet worden,, keinen Bericht zu erstatten, solches aber dem Appellan-
ten bekannt zu machen.
§. 35. Beschwerden über Untergerichte wegen Verweigerung oder Berzögerung der 3# bei Be-
Justiz, oder wegen Bedrückung, sind bei dem Bezirksappellationsgericht, und wenn keine schwerden.
Abhülfe erfolgt, oder wenn sie ein Appellationsgeriche, oder das Oberappellationsgeriche
betreffen, bei dem Justizministerium anzubringen. Das Oberappellationsgericht darf über
Beschwerden nur cognosciren, wenn sie in Rechtssachen vorkommen, in welchen an dasselbe
appellirt werden durfte, und appellirt worden ist.
6. 36. In ODieciplinarsachen und wegen Auftragsertheilungen (F. 4. Nr. 3.) finden
nur Beschwerden und keine Appellationen statt. Dasselbe gile von Verwaltungssachen,
welche bei Justizbehörden vorkommen, (5. B. von Vormundschafts-, Oepositen-, tehns-
und Hypothekensachen) soweit dabei nicht von Rechten, sondern nur von verletzten oder
gefährderen Interessen, oder von Versagung solcher Gesuche die Rede ist, deren Gestattung