Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(72) 
zu machen, und dienen auch zur Norm in andern Fällen, bis eine Abänderung durch ein 
Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das königliche Sie- 
gel beldrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 28sten Januar 1835. 
Anton. 
Friedrich Augus, H. z. S. 
Julius Trangott Jakob von Koönneriz. 
  
Anuszug 
aus dem Mandate vom 13. März 1822. 
die in verschiedenen Gegenständen der Gerichtsverfassung und des Proceßverfahrens be- 
schlossenen Abänderungen und Einrichtungen betreffend. 
5. 25. Alle in Ansehung des Proceßverfahrens vorgeschriebenen Fristen, mithin auch die 
zur Einwendung der Rechtsmittel geordnete zehntägige Frist, sollen künftig bis Nachmittags 
um 5 Uhr, als dem Ende der Gerichtszeit desfenigen Tages laufen, an welchem sie zu Ende 
gehen. 
§. 26. Den Appellanten bleibt zwar nachgelassen, in der innerhalb dieser zehntägigen Frist 
einzureichenden Appellationschedel, oder, bei einer mündlich eingewendeken Appellation, bei der 
Anzeige derselben ad Protocollum, die An= und Ausführung mehrer Beschwerdepuncte sich vor- 
zubehalten: sedoch ist eine ohne Anführung irgend einer Beschwerde eingewendete Appellation fär 
versäumt zu achten; auch soll zu der An= und Ausführung mehrer Beschwerden eine längere 
Frist, als von vierzehn Tagen, vom Ablaufe des Decendii an zu rechnen, und, wenn wider 
ein Locationurthel appellirt worden, von vier Wochen, von der nämlichen Zeit an gerechnet, 
fürohin nicht gestattet sein. 
Alle diesenigen Puncte des Urthels, wogegen weder bei Einlegung der Appellation, noch wenn 
dabei die Nensteung mehrer Beschwerden vorbehalten worden, in der elngereichten anderweiten 
Oeduction ausdrücklich Beschwerden gerichtet worden sind, werden für rechtskräftig geachret. 
Die Appellationschedel sowohl, als die Deduction, hat der Appellant binnen den geordneten 
Fristen, bei fünf Thalern Strafe, in doppelten Exemplarien, bei demjenigen Richter, von wel- 
chem der Rechtsspruch publicirt worden ist, einzureichen, dieser aber binnen drei Tagen, von deren 
Einreichung an gerechnet, das eine Exemplar dieser Schriften, und resp. bei mündlich eingelegeen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.