Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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zubringen. Ju Einreichung des Einlassungsatzes wird dem Gegner eine vierzehntägige Frist ge- 
stattet, welche von Insinuation der an ihn ergehenden Zufertigung des Prosecutionsatzes zu 
rechnen ist. « 
)Auf diese beiden Saͤtze soll das Prosecutionverfahren, sowohl in den zum Appellationgerichte 
devolbirken, als in den demselben verbleibenden unmittelbaren Rechkssachen, welche nach Publi- 
cation des gegenwärtigen Mandats daselbst anhängig werden, auch resp. in Ansehung der Ober- 
leuterungen, hinführo eingeschránkt sein, und übrigens, was in vorherigen (§. S. 34. 35.) wegen 
des Justificationberfahrens bestimmt worden ist, auch in Ansehung des Prosecutionverfahrens 
beobachtet werden. 
C. 
19.) Geseß 
über privilegirte Gerichksstände und einige damit zusammenhängende 
Gegenstände; 
vom 28. Januar 1835. 
Wax, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ec. tc. c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
Damite der Bestimmung im 9. 55. der VBerfassungsurkunde Gnüge geschebe, wird, 
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
6 1.Die privilegirten Gerichtsstände, welche bisher in Ansehung gewisser Personen, 4. Wegfall der 
Sachen und Rechtssachen statt fanden, fallen weg, edoch unter den in dem Gesetze über vrivelegirten 
die Compekenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden und im Nachstehenden Gerichtsfin- 
aufgestellten Ausnahmen und nähern Bestimmungen. 
2. Der Zegent nimmr in privatrechtlichen Angelegenheiren Rechk bei dem Appella= B. Ausnahmen. 
tionsgericht zu Dresden, und wird durch einen vom Ministerium des Hauses jedesmal zu 10 in Ansehung 
bestellenden Anwalt vertreten. egenten. 
9. 3. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben ihren Gerichtestand bei demselben 2 in nsehung 
Geriche, so weit nicht das künftige Hausgesetz eine Ausnahme macht. * al 
10“ Hauses.
	        
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