( 75 )
zubringen. Ju Einreichung des Einlassungsatzes wird dem Gegner eine vierzehntägige Frist ge-
stattet, welche von Insinuation der an ihn ergehenden Zufertigung des Prosecutionsatzes zu
rechnen ist. «
)Auf diese beiden Saͤtze soll das Prosecutionverfahren, sowohl in den zum Appellationgerichte
devolbirken, als in den demselben verbleibenden unmittelbaren Rechkssachen, welche nach Publi-
cation des gegenwärtigen Mandats daselbst anhängig werden, auch resp. in Ansehung der Ober-
leuterungen, hinführo eingeschránkt sein, und übrigens, was in vorherigen (§. S. 34. 35.) wegen
des Justificationberfahrens bestimmt worden ist, auch in Ansehung des Prosecutionverfahrens
beobachtet werden.
C.
19.) Geseß
über privilegirte Gerichksstände und einige damit zusammenhängende
Gegenstände;
vom 28. Januar 1835.
Wax, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ec. tc. c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
Damite der Bestimmung im 9. 55. der VBerfassungsurkunde Gnüge geschebe, wird,
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
6 1.Die privilegirten Gerichtsstände, welche bisher in Ansehung gewisser Personen, 4. Wegfall der
Sachen und Rechtssachen statt fanden, fallen weg, edoch unter den in dem Gesetze über vrivelegirten
die Compekenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden und im Nachstehenden Gerichtsfin-
aufgestellten Ausnahmen und nähern Bestimmungen.
2. Der Zegent nimmr in privatrechtlichen Angelegenheiren Rechk bei dem Appella= B. Ausnahmen.
tionsgericht zu Dresden, und wird durch einen vom Ministerium des Hauses jedesmal zu 10 in Ansehung
bestellenden Anwalt vertreten. egenten.
9. 3. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben ihren Gerichtestand bei demselben 2 in nsehung
Geriche, so weit nicht das künftige Hausgesetz eine Ausnahme macht. * al
10“ Hauses.