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. 4. Die §F. 3. genannten Personen sind vom persönlichen Erscheinen vor Gericht
befreit. Eide und Zeugnisse werden von ihnen in ihrer Wohnung, vor zwei depurirten
Räthen des Appellarionsgerichts zu Dresden abgelege, und zwar die Eide durch Unrerzeich-
nung ihres Namens unter die Eidesnoteln. Die Becheiligten sind dabei nicht gegenwärtig.
3) wegen des . 5. Der Gerichtsstand des Staaksfiscus ist ebenfalls bei dem Appellationsgerichr
Simgtesiun e, zu Dresden. Andere von höhern Behörden verwaltete Kassen sind bei dem Appellations-
Kassen. gericht des Bezirks, in welchem sich die Behörde befindet, in Anspruch zu nehmen.
Der Staatsfiscus und diese Kassen werden durch besondere Anwälte vertreten.
4.) wegen des §. 6. Das Domcoapitel zu Meissen hat seinen Gerichtsstand bei dem Appellationsge-
oe tell su richt zu Dresden, und die Mitglieder des Hauses Schönburg haben den ihrigen bei dem
Mitglieder des Appellationsgericht zu Zwickau, jedoch zur Zeit noch mic Vorbehalt der im §. 5. des
Hauses Schön- Hauptrecesses vom 4. Mai 1740. den Klägern in den daselbst erwähnten Sachen nachge-
burg. lassenen Wahl.
§. 7. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichtsskande der 9. 2. 3. 5. 6.
genannten, wenn sie zugleich mic diesen in Anspruch genommen werden.
§9. 8S. Den Appellarionsgerichten steht frei, in Rechesangelegenheiten der 90. 2. 3.
5. 6. angegebenen Personen zu einzelnen Handlungen, (nur die im §F. 4. ausgenommen)
nicht aber zur ganzen Sache, einem Untergericht Auftrag zu ertheilen.
Der dem Amte Zwickau in einigen Angelegenheiten des Hauses Schönburg und der
schönburgischen Receßherrschaften ertheilte allgemeine Auftrag bleibt unverändert.
§. 9. Die Bestimmungen wegen des Gerichtsstandes in 99. 2. 3. 5. 6. beziehen
sich nicht
1.) auf Rechtsstreitigkeiten, welche die daselbst erwähnten Personen als Nachfolger An-
derer fortstellen, oder als Kläger beginnen;
2.) auf Nebenpuncte in Processen vor andern Gerichten, z. B. auf Cicisdenuncia-
tionen.
Auch werden durch selbige
3.) besondere Gerichtsstände, z. B. der der gelegenen Sache, nicht ausgeschlossen. Von
Realsachen, welche die schönburgischen Receßherrschaften berreffen, gile jedoch das-
selbe, was G. 6. bestimme ist.
5.) wegen der § 10. Studirende auf der Universität zu teipzig behaleen ihren bisherigen Ge—
Studirenden. richtsstand.
In hoͤherer Instanz tritt, mit Ausnahme der Disciplinarsachen, die Competenz des
Bezirksappellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts ein.
Unser Justizministerium ist ermaͤchtigt, in Bezug auf Excesse, die von Studirenden
auf der Bergakademie zu Freiberg, oder der Forst- und Landwirthschaftsakademie zu Tha—
rand, oder der medicinisch-chirurgischen Akademie zu Dresden veruͤbt worden sind, einer
der vorhandenen Ortsbehoͤrden im Voraus im Allgemeinen Auftrag zu ertheilen.