Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 44. Diejenigen Personen, welche bisher einen privilegirken oder eremten Gerichts- 
stand hatten, bekommen ihren Gerichtsstand bei den Gerichten ihres Wohnorks; nachbe- 
merkte Personen haben sedoch denselben zur Zeit und bis eine neue Organisation der Ge- 
richte erster Instanz einrritt, bei dem königlichen Justizamce oder Justitiariate, in dessen 
Bezirke sie wohnen (in der Oberlausit bei dem Kreisamte): 
1.) die Staatsdiener, wozu in dieser Beziehung auch zu rechnen sind, die angestellten 
2.) 
3.) 
Lehrer und Officianten an und bei der Landesuniversitaͤt zu Leipzig, den Landesakade- 
mien und Landesschulen; ferner die vom Koͤnige bestaͤtigten staͤndischen Beamten in der 
Oberlausitz, die wirklich angestellten Geistlichen der im Koͤnigreiche Sachsen aufge- 
nommenen christlichen Confessionen und die in die Hofrangordnung aufgenommenen 
Hofbeamten, so weit nicht die Bestimmung 9. 16. in Anwendung kommt; es 
bleibt jedoch dem Justizministerium vorbehalten, wegen der Rechtsangelegenheiten 
derjenigen von den vorgedachten Personen, bei denen ein Bedenken hinsichtlich deren 
amtlicher oder dienstlicher Verhaͤltnisse nicht eintritt, mit Ausnahme der den Dienst 
betreffenden Angelegenheiten, den Ortsgerichten entweder im ganzen Lande, oder an 
einzelnen Orten immerwaͤhrenden Auftrag zu ertheilen, und werden die deshalb er— 
forderlichen Bestimmungen durch Verordnung getroffen werden; 
Besitzer von mit eigner Gerichtsbarkeit versehenen Grundstuͤcken, welche in ihrem 
Gerichtsbezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben; 
schriftsaͤssige und in der Oberlausitz alle Patrimonialgerichte (jedoch nicht so weit 
Beschwerde über sie geführt wird) und andere schriftsässige, ingleichen geistliche Cor- 
porationen, nicht minder diesenigen Corporationen in der Oberlausitz, welche bieher 
der Gerichtsbarkeit der königlichen Oberamtsregierung unmittelbar unterworfen 
waren; 
4.) Kammergurs= und Patrimonialgerichtsverwalter, welche im Bezirke der ihnen über- 
tragenen Jurisdiction wohnen, so wie die die Justiz wirklich verwaleenden Stadt= 
richter in Städten, in welchen das Stadtgeriche kein Collegium bildec. 
Königliche Justitiare haben ihren Gerichtsstand bei dem Amte, welchem das 
Justitiariak einbezirkt ist, und, wenn es keinem einbezirkte ist, bei einem der näch- 
sten Aemter, welches durch Verordnung des Justizministeriums bestimmt wird. 
Das letztere gilt auch von Justizbeamten, welche keinen eratmäsigen Actuar 
haben. 
Uebrigens bleibt die Compekenz des Criminalgerichts in teipzig, so wie die 
Dienst= und Diesciplinargewalt der Behörden, welche dieselbe bisher auszunben 
befugt waren, unverändert. 
. 12. Mit dem Wegfall der F. 11. erwähnten Eigenschaften beim teben des In- 
habers hört der davon abhängige Gerichtestand auf. 
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gewisser von 
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