( 80 )
I. Austragser= +#26. Durch die Bestimmung im G. 1. wird an dem Rechte höherer Justizbehör=
theilung, den, in solchen Fällen, in welchen es nach der Verfassung und den Rechten zulässig ist,
Auftrag zu ertheilen, nichts geändert, es dürfen aber nur Mitglieder höherer Gerichte oder
Unterrichter Auftrag in Rechtssachen erhalken.
(#i. Erklärung §6. 27. Enestehen Zweifel über die Auslegung dieses Gesetzes, so entscheidet darüber
des Gesetzes, #nit Ausnahme der Fälle, wo «
a.)dieBestimmungims.18-desGesetzesüberCompetenzverhältnissezwischen
Justiz= und Verwaltungsbehörden zur Anwendung komme, oder
b.) die materiellen Bestimmungen im 9. 57. des gegenwärcigen Gesetzes in Frage find,
das Juftizministerium.
Solche Entscheidungen sind in dem Gesetz= und Verordnungsblatt bekanne zu machen
und dienen auch zur Norm in andern Fällen.
1. Aufhebung §. 28. Das Oberhofgericht wird hiermie aufgehoben.
des Oberhofge-
tichts II. Besondere Bestimmungen.
AlUeberdie Mi- §. 29. Künftig bestehen als untere Kriegsgerichke
litairgerichts- 1.) die Gerichte einzelner Truppenabeheilungen, welche ihr eigenes Commando haben.
bartein. Es können deren mehre vereinigk werden.
gsne 2.) dar Stabekriegsgericht zu Dresden, welches zugleich das Gouvernementsgericht
ildet;
3.) das Kriegsgericht auf der Festung Königstein. (I. 42.)
Verfügungen und Erkenntnisse der untern Kriegsgerichte erfolgen in ihrem Namen und
niche in dem des Commandanten, jedoch so weit sie an Milikairpersonen gerichtet find und
beziehendlich dergleichen Personen betreffen, unter Mitvollziehung des letztern.
Die Auditeurs sind in Ansehung ihres richterlichen Amtes von dem Commandanten
und Commandobehörden unabhängig.
§9. 30. Die Competenz der Gerichte G. 29. Nr. 1. erstreckt sich auf alle bei ihren
Truppenabtheilungen befindlichen Milicairpersonen, mic Ausnahme des Commandanten und
der Auditeurs.
Unter Militairpersonen werden diejenigen verstanden, welche in den Bestandslisten der
Truppen aufgeführt werden, oder doch auf die Kriegsartikel verpflichtet sind.
§#. 31. Bei dem Stabskriegsgeriche (I. 29. Nr. 2.) haben ihren Gerichtsstand:
1.) alle Militairpersonen, welche unter keinem der Gerichte §. 29. Nr. 1. 3. stehen;
2.) andere bei Militairanstalten angestellte Personen in Angelegenheicen oder wegen
Verbrechen, die sich auf ihren ODienst beziehen;
3.) ganze Regimenter und Bataillone, wenn solche wegen gemeinschaftlicher Verbre-
chen in Untersuchung gerathen;
4.) die Sträflinge in den Milirairstrafanstalten zu Dresden.