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boten hält. Werden dadurch der Kasse Leistungen
über den Umfang ihrer ges. oder satzungsmäßigen
Leistungen hinaus auferlegt, so hat die Verfünst.
die Mehrkosten zu ersetzen, § 1519. — 2. Die
Beziehungen zur Unfallversiche-
rung, § 1522—1526. Der Antrag, eine I. oder
SO. festzustellen, kann nicht deshalb abgelehnt
werden, weil Inv. oder Tod Folge eines entschädi-
gungspflichtigen U. ist. Die R. ist voll zu zahlen,
bis die UR. gewährt ist. Wird diese gewährt, so
ist nur der sie übersteigende Betrag der Il. oder
HR. zu zahlen. Ist die R. für eine Zeit gezahlt,
für die der Empf. einen Anspruch auf Un. hat,
so kann die Verfnst. als Ersatz die Ul. be-
anspruchen, soweit die R., die sie gewährt, nicht
höher ist. Die VA. kann die Feststellung der UhK.
betreiben. — 3. Die Beziehungen zu an-
deren Verpflichteten, § 1527, 15831, 1536
bis 1543. Unberührt von den Leistungen der J.=
und HV. bleiben die Pflichten der Gden und
Aubde zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und an-
dere auf Ges., Satzung, Vertrag oder letztwill.
Verfügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für
die nach der RVO. Vers. und ihre Hinterbl.
Unterstützt eine Gde oder ein Mbd nach ges.
Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für
die er einen Anspruch auf Grund der J.= u. HV.
hatte oder noch hat, so kann die Gde oder der
A#bd, jedoch nur bis zur Höhe dieses Anspruchs
Ersatz beanspruchen. Beansprucht werden können
jedoch nur die R. und nur in der aus § 1506 und
1507 sich ergebenden Höhe. Der Ersatz kann auch
dann beansprucht werden, wenn der Hilfsbedürft.,
der einen Anspruch auf I., AR. oder HR. hat,
stirbt, ohne die R. beantragt zu haben. Die Gden
und A#bde können die Feststellung der Leistungen
aus der J.= u. HV. betreiben. Soweit die nach
der RVO. Vers. oder ihre Hinterbl. nach anderen
ges. Vorschr. Ersatz eines Schadens beanspruchen
können, der ihnen durch Inv. oder durch den Tod
des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf
die Vers Anst. insoweit über, als sie den Ent-
schädigungsberecht. nach diesem Ges. Leistungen
zu gewähren haben. Hat ein ordentl. Gericht über
solche Ansprüche zu erkennen, so ist es an die
Entscheidung gebunden, die in einem Verf. nach
der RVO. darüber ergeht, ob und in welchem
Umfang die Verf Anst. verpflichtet ist.
Bazille.
Inventurbehörde, örtliche, s. Freiwillige Ge-
richtsbarkeit III. 8.
Irrenabteilung für Strafgefangene s. Ge-
fängniswesen J.
Irrenfürsorge. Geisteskrankheiten erfordern
Maßnahmen zum Besten der davon Befallenen auf
dem Gebiet der Kranken-, wie auf dem der
Rechtspflege, aber auch zum Schutz der All-
gemeinheit vor Benachteiligung durch Erkrankte.—
A. Als 1 Krankenfürsorge ## wird sie teils vom
Staat selbst in die Hand genommen, teils der
Selbstverwaltung und Privatunternehmungen
überlassen, aber staatlich überwacht. Ihre Ober-
leitung kommt dem Med Koll., Abt. f. d. Staats-
krankenanstalten, unter Oberaufsicht des Min J. zu.
Inventurbehörde — Frrenfürsorge.
Aerztliche und sicherheitspolizeiliche Maßnahmen
beruhen mehrfach ineinander greifend auf Ver-
fügungen dies. Min., Min JV. 21. 6. 81, Rgbl. 398;
K&O. 21. 10. 1880, Rgbl. 1881 3. — I. Kol.
Heilanstalten zur Behandlung und Ver-
pflegung von Geisteskranken aller Art mit je 550
bis 600 Betten sind in Schussenried, Weinsberg,
Weissenau, Winnental und Zwiefalten. Ihr Be-
trieb richtet sich nach dem Statut v. 20. 8. 99,
Rgbl. 249, ergänzt durch Min . 23. 10. 03,
Rgbl. 503, u. 5. 10. 04, Rgbl. 96, sowie durch
Med Koll Erl. 17. 7. 05. Die Wahl zwischen diesen
Anst. steht frei, wenn die Verpflegung der Kr. auf
eigene Rechnung erfolgt; geschieht sie auf öff.
Kosten, so sind den einzelnen Anst. bestimmte Oll.-
Bez. als Aufnahmegebiet zugewiesen. Dabei sind
die Privatirrenanst. in Pfullingen zur Unter-
stützung von Weissenau, in Göppingen von Win-
nental, in Rottenmünster von Zwiefalten heran-
gezogen. Die K. Heilanst. werden geleitet von
einem ärztl. Direktor; ihm sind die erforderl. An-
zahl von Ae. und Verweamten, von Wart- und
von Dienstpersonal unterstellt. — Kr. können auf-
genommen werden a) auf eigenen Wunsch, b) auf
Antrag ihrer Angehörigen oder Vertreter, auch
KK., M#bde, Militärbeh., c) auf sicherheitspol.
Einweisung durch die Kreisreg. Für freiw. Auf-
nahmen (a) bedarf es entspr. protokollarischer Er-
klärung, eines Geburtscheins und ausreichender
Kostendeckung. Für ordentliche Aufnahmen (b)
find vorgeschriebene Belege: Geburtschein, gde-
rätliches und ärztliches Zeugnis, Zustimmungs-
erklärung der Angehörigen und vorschriftsmäßige
Kostenversicherungsurkunde. Inl., bisher nicht
untergebrachte Kr. können mit diesen Belegen von
der Direktion unmittelbar ausgenommen werden.
Unter anderen Verhältnissen ist das Med Koll. zur
Aufnahme zuständig, das auch allein Ermäßigung
der Verpflegungsgelder bewilligen kann. Laut
Bek. 30. 6. 13, Rgbl. 144, betragen diese in Kl. I
3000—1600 4, Kl. II 1200—800 4, Kl. III 600
bis 150 4, für A#bde 470 A. Vermögenslosen,
inl., frisch erkrankten, voraussichtlich heilbaren
Pfleglingen kann bis zu 6 Mon. unentgeltliche
Verpflegung bewilligt werden. Nicht W. haben
erhöhte Preise zu entrichten. — Ein= und Austritt
aller Kr. ist der Aufsichtsbeh. anzuzeigen, letzterer
auch der Bez PolBeh. ihres Wohnorts. Genesenden
kann für 6 Mon. Urlaub bewilligt werden; inner-
halb derselben bedarf es zur etwa nötigen Wieder-
aufnahme keiner neuen Belege, § 31. — Wird
von den Angehörigen Widerspruch erhoben gegen
eine Aufnahme oder die Zurücknahme eines Kr.
verlangt, so kann, wenn dieser für sich oder andere
gefährlich oder für die Sittlichkeit anstößig ist,
oder auch wenn er sich in einem Zustande der
Pflegebedürftigkeit befindet, vermöge dessen er
außerhalb einer Anstalt verwahrlost oder gefährdet
würde, die Einweisung aus sicherheitspol. Grün-
den verfügt werden (c) — in fürsorglicher Weise
durch das O. auf oberamtsärztl. Gutachten, end-
gültig nur von der Kreisreg. auf Grund eines
in § 16 Statuts vorgeschriebenen Verfahrens. Die
eingehend zu begründende Entscheidung ist den