Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6.) Die im Vorstehenden nicht angegebenen Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit dürfen Kriegsgerichte nur ausüben in Ansehung der Militairpersonen und 
ausserdem, so weit sie bei den vor ihnen verhandelten Geschäften vorkommen. 
6 37. Die Criminalgerichtsbarkeit der Kriegsgerichte leider folgende Beschränkungen. 
1.) Wenn vor dem ersten Erkennrnisse zu übersehen ist, daß eine eines gemeinen 
Verbrechens angeschuldigte Militairperson nicht im Kriegedienste bleiben kann, 
— worüber die Milikairbehörde zu entscheiden hat, — so ist die Untersuchung von 
demjenigen Richter fortzustellen, vor welchen sie gehören würde, wenn der Ange- 
schuldigee sich nicht im Kriegsdienste befunden hätte; eine Erstattung der bis 
dahin aufgelaufenen Kosten oder Verläge Seiten des Civilgerichts an das Kriegs- 
gericht findet nicht statt. 
2.) Beurlaubte Uncerofficiere und Gemeine ausserhalb eines Garnisonorts koͤnnen we- 
gen geringer, während des Urlaubs verübter gemeiner Vergehen von dem Rich- 
ter, in dessen Bezirke sie sich aufhalten, zur Untersuchung gezogen werden. Der 
gedachte Richter kann auch das Erkenntniß abfassen, und die Strafe, wenn 
dieselbe in Geld oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestehr, vollziehen. In andern 
Fällen ist die Vollziehung den Milikairbehörden zu überlassen. 
3.) Wenn Milicairs und Civilpersonen zusammen oder gegen einander gemeine Ver- 
brechen begehen, so kann im Einverständniß der Ministerien der Justiz und des 
Kriegs die Untersuchung vor einem Civilgerichte geführt werden. Die Wollzie= 
hung der Strafe gegen die Milicairs ist aber den Milicairbehörden zu überlas- 
sen, dafern nicht der Fall unter Nr. 1. eintriet. 
4.) Den Ciwvilbehörden gebühre die Untersuchung und Bestrafung, wenn Milicair= 
personen als Besitzer von Immobilien sich Vergehungen zu Schulden kommen 
lassen. 
§6. 38. Rechtssachen, welche gegen einen Militair vor seinem Einrritt in den Kriegs- 
dienst anhängig waren, sind bei den Ciwilgerichren fortzustellen. Das Oberkriegsgericht 
(6. 43.) kann jedoch eine in solchen Sachen erkannce Srafe in eine Milikairstrafe ver- 
wandeln. 
6. 39. Beurlaubte (fficiere, Unterofficiere und Gemeine) können bei dem Geriche 
ihres Aufenthaltsorrs als Zeugen abgehört werden, wenn ihr Kriegsgericht nicht gleich 
nahe ist. 
9. 40. Kriegsgerichte haben in Civilsachen die Civilprocehgesetze zu befolgen. Dle 
bisher üblich gewesenen Monikorien und die Verwandlung eingeholter Erkbennenisse in ein 
besonderes Decret fallen weg. In Ansehung des Wechselverfahrens aber bewender es bei 
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch kommt §9. 25. hier niche zur Anwendung. 
41. In Criminalsachen verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren, jedoch mie 
Wegfall der Kriegsrechte und der Verwandlung erwa eingeholter Erkennenisse in Decrere
	        
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