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Auch kann in geeigneten Fällen in Eheprocessen über das Vicariarsgericht beim Justiz-
ministerium Beschwerde geführk werden.
9. 63. Militairpersonen haben in dem Falle §. 34. inglelchen in Ehefkreitigkeiten
den Gerichtsstand bei dem Appellationsgericht ihres Garnisonorks, und in Eghesachen, wenn
die Milicairperson und deren Gartin katholisch sind, bildet das karholische Consistorium zu
Dresden und, wenn der Garnisonork in der Oberlausitz gelegen, das Confistorium des
Domstifts St. Petri zu Budissin die erste Instanz.
. 64. Ueber die Rechte, welche zwischen den streikenden Theilen unter sich, und
rücksichtlich der Kinder derselben, nach einer Annullarion der Ehe, oder Scheidung vom
Bande, oder auf immer vom Tisch und Bette state finden, haben Ehegerichte niche zu
entscheiden. Sie dürfen aber für die Dauer des Eheftreices oder einer zeitigen Scheidung
vom Tisch und Berte feststellen, welcher Theil für die Erziehung der Kinder zu sorgen und
ob und in welcher Größe der Ehemann der Ehefrau Alimente Cauch für die Kinder) zu
verabreichen habe; jedoch haben sie (wenn sie nicht in einer andern Eigenschafe competent
sind) auch wegen dieser Puncte die Execution dem ordentlichen Richter zu überlassen.
§6. 65. Die vorstehenden Bestimmungen (9#. 55. flg.) gelren nicht in Ansehung
der Juden. Wegen derselben bewendek es zur Zeit bei dem Bieherigen.
6. 66. Alle diesem Gesetze entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen Auftebung des
sind aufgehoben. Bisherigen.
6. 67. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien beauftragk. Vollziehung des
Dieselben werden auch bestimmen, wenn das Geses in Wirksamkeic treten, und wie es mit Gelezer.
den anhängigen Sachen, welche durch das Gesetz betroffen werden, zu halken sei.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 28. Januar 1835.
Anton.
Friedrich August, H. 3. S.
—. -.
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Julius Traugott Jakob von Koͤnneritz.