Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

690) 
Legitimation der . 7. Die Vertretung der Interessenten durch Anwälce, die Legitimation zur Sache 
rreiltenk" und zum Proceß beruhen auf allgemeinen proceßrechtlichen Vorschristen. Innungen und 
higen Vertreter andere mit der rechtlichen Eigenschaft einer Gemeinhelt versehene Corporationen und Gesell- 
derselben. schaften erscheinen und handeln durch ihre Vorsteher, welche in diesen Angelegenheiten aks 
Generalsyndicen zu betrachten sind. 
Secheinggung, §. 8. Die Bescheinigungsmiteel sind von den Becheiligken bei jedem mündlichen oder 
zung und Be= schriftlichen Vorbringen, worin sich auf Thatsachen bezogen wird, die nicht schon liqusd 
scheinigungs= und actenkundig sind, sondern einer Nachweisung bedürfen, in der Regel unaufgefordert 
mittel. beizufügen oder namhafe zu machen. 
Reichen selbige zur vollständigen Instruction der Sache niche aus, oder lassen es die 
Betheiligten an dieser Beibringung fehlen, so ist diesen Mängeln entweder durch von Sel- 
ten der Behörde selbst einzuziehende Erkundigung und sonst anzustellende Erörterung ab- 
zuhelfen, oder nöthigenfalls über eln ausdrücklich vorzuschreibendes Beweisthema Beschei- 
nigung und Gegenbescheinigung binnen elner gewissen Frist aufzugeben oder nachzulassen, 
nach deren Ablauf die Enrscheidung nach Vorlage der Acken, die Bescheinigung oder 
Gegenbescheinigung mag eingegangen seyn oder nicht, zu erfolgen hat. 
Seugenverhöre. §. 9. Oie Zeugen sind summarisch, aber eidlich abzuhören, und die über deren 
Aussagen aufgenommenen Protocolle urschriftlich, oder, wenn wegen Abhörung auswär- 
tiger Zeugen Regquisition zu erlassen gewesen ist, in vidimirter Abschrife zu den Acten zu 
bringen. ODie Ausfertigung besonderer Zeugenrokul ist unzulässig. 
Eid. 9. 10. Eidesantrag findet nicht statt, es kann jedoch die entscheidende Behoͤrde, 
insofern sie es fuͤr noͤthig und zulaͤssig findet, den Betheiligten die Leistung eines Eides 
auferlegen oder nachlassen. Zum Behuf der 9. 11. des Gesetzes uͤber Competenzverhaͤlt— 
nisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehoͤrden, erwaͤhnten einstweiligen Entscheidungen 
sind die Parteien zu keinem Eide irgend einer Art zu lassen. 
Entscheidung in . 11. Die Behörden, vor denen Verwaltungsftreikigkeiken in ersker Instanz an- 
erster Instanz. höngig sind, haben in der Regel selbst in Form eines richterlichen Bescheids oder an die 
Uncerbehörde ergehenden Verordnung, je nachdem die age der Sache das Eine oder das 
Andere erfordert, darüber zu erkennen. Der Einbolung rechtlichen Erkenntnisses haben 
sie sich zu enthalten. 
Wenn die Betheiligken gemeinschaftlich darauf antragen, die Entscheidung der höhern 
Behörde einzuholen, so ist diesem Antrage Folge zu geben. 
Eben so haben untere Gerichtsbehörden, wenn Gemeinden als Parteien erscheinen, 
die nicht unker ihre Gerichesbarkeit gehören, oder das Interesse der Gerichtsherrschaften bei 
der Sache mit betheiligr ist, oder wenn eine Differenz zwischen mehren Gerichtsobrigkeiten 
selbst einschläge, sich der eigenen Entscheidung zu enthalten, sondern zur vorgesetzten höhern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.