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Verwaltungsbehörde Beriche zu erstakten. Diese wird entweder selbst enescheiden, oder
zum Behuf der Fortstellung und Entscheidung der Sache Commission ercheilen.
§. 12. Commissarien, denen die Erörterung einer Verwaltungsstreitigkeit von einer höhern Commissarien,
Behörde aufgetragen worden ist, entscheiden, wenn es sich von einem Erkenntniß in erster deren estnng
Instanz handele, ebenfalls selbst, sofern ihnen nicht im Auftragsbefehle aufgegeben worden schelden. n—
ist, daß sie nach geschlossener Verhandlung Bericht erstatten sollen. setztern Falls hat
die Oberbehörde die von ihr zu gebende Entscheidung dem Commissar zur Publication zu-
zufertigen.
§. 13. Die Enrscheidungen in Verwaleungestreitigkeiren gehen in Rechtskraft über, Aechtskraft der
wenn binnen zehn Tagen von der Bekannemachung an kein Rekurs eingelege worden ist. escheangen,
C.) Vom Nekursver fahren.
. 14. Bei der Rekursnahme ist der Instanzenzug von den im §J. 3. genannken Unter- Instanzenzug
behörden an die mittlern, und von diesen an die Ministerien zu beobachten. auf Rekurs.
6. 145. Der Rekurs ist jedesmal bei derjenigen Behörde einzulegen, von welcher die Wo der Rekurs
Entscheidung gegeben oder bekannk gemachr, oder die Anordnung vermöge eigener Resolus einzulegen?
#ion, oder in Auftrag der höhern Behörde gekroffen worden ist, auf welche sich der Rekurs
beziehr. Es kann mündlich zum Prokokoll, oder schrifelich geschehen, jedoch jederzeic mie
Angabe der Beschwerden. Alle diejenigen Punkte der Encscheidung, wogegen bei Einle-
gung des Rekurses, oder, wenn bei derselben die Aufstellung mehrer Beschwerden vorbe-
halten worden, in der darauf eingereichten Deducctionsschrift keine ausdrückliche Beschwerde
gerichtet worden ist, werden für rechtskräftig geachtet.
§. 16. Dem Theile, welcher Rekurs eingelege hat, stehr es frei, längstens binnen Gehör des Geg=
14 Tagen nach Ablauf des Decendũ eine Deductionsschrife zu Unterstützung seines Reches= ners über den
mitkels einzureichen. Nach Eingang derselben oder Ablauf der Frist sind die vom Zekur- gebrauchten
renten eingereichten Schriften, oder die über den Rekurs und dessen Rechtfertigung aufge-
nommenen Protocolle dem Gegner binnen 3 Tagen zuzufertigen, und ist ihm dabei unter
Einraͤumung einer 14taͤgigen Frist die Widerlegung der vorgebrachten Beschwerden zwar
freizustellen, nach deren Ablauf aber ohne Rücksicht darauf, ob eine Widerlegung eingegan-
gen oder nicht, an die zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde mit den Acten Beriche
zu erstatten.
War die Entscheidung oder Resolution von der Mittelbehoͤrde in erster Instanz selbst
erkheilt, und nur auf deren Anordnung von der Unterbehoͤrde bekannt gemacht, oder in deren
Gemaͤsheit verfuͤgt worden, so ist auf eingelegten Rekurs die Sache bei der Mittelbehoͤrde
durch einen andern Referenten vorzutragen, und anderweiter Beschluß zu fassen. Gegen
letztern geht der Rekurs weiter an die Ministerialbehoͤrde. Ist jedoch die erste Entscheidung
auf gemeinschaftlichen Antrag beider Parteien (9. 11.) von der Mittelbehoͤrde gegeben
worden, so geht der Rekurs gegen dieselhe sofort an die Ministerialbehoͤrde. Ein gleiches
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