Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Verwaltungsbehörde Beriche zu erstakten. Diese wird entweder selbst enescheiden, oder 
zum Behuf der Fortstellung und Entscheidung der Sache Commission ercheilen. 
§. 12. Commissarien, denen die Erörterung einer Verwaltungsstreitigkeit von einer höhern Commissarien, 
Behörde aufgetragen worden ist, entscheiden, wenn es sich von einem Erkenntniß in erster deren estnng 
Instanz handele, ebenfalls selbst, sofern ihnen nicht im Auftragsbefehle aufgegeben worden schelden. n— 
ist, daß sie nach geschlossener Verhandlung Bericht erstatten sollen. setztern Falls hat 
die Oberbehörde die von ihr zu gebende Entscheidung dem Commissar zur Publication zu- 
zufertigen. 
§. 13. Die Enrscheidungen in Verwaleungestreitigkeiren gehen in Rechtskraft über, Aechtskraft der 
wenn binnen zehn Tagen von der Bekannemachung an kein Rekurs eingelege worden ist. escheangen, 
C.) Vom Nekursver fahren. 
. 14. Bei der Rekursnahme ist der Instanzenzug von den im §J. 3. genannken Unter- Instanzenzug 
behörden an die mittlern, und von diesen an die Ministerien zu beobachten. auf Rekurs. 
6. 145. Der Rekurs ist jedesmal bei derjenigen Behörde einzulegen, von welcher die Wo der Rekurs 
Entscheidung gegeben oder bekannk gemachr, oder die Anordnung vermöge eigener Resolus einzulegen? 
#ion, oder in Auftrag der höhern Behörde gekroffen worden ist, auf welche sich der Rekurs 
beziehr. Es kann mündlich zum Prokokoll, oder schrifelich geschehen, jedoch jederzeic mie 
Angabe der Beschwerden. Alle diejenigen Punkte der Encscheidung, wogegen bei Einle- 
gung des Rekurses, oder, wenn bei derselben die Aufstellung mehrer Beschwerden vorbe- 
halten worden, in der darauf eingereichten Deducctionsschrift keine ausdrückliche Beschwerde 
gerichtet worden ist, werden für rechtskräftig geachtet. 
§. 16. Dem Theile, welcher Rekurs eingelege hat, stehr es frei, längstens binnen Gehör des Geg= 
14 Tagen nach Ablauf des Decendũ eine Deductionsschrife zu Unterstützung seines Reches= ners über den 
mitkels einzureichen. Nach Eingang derselben oder Ablauf der Frist sind die vom Zekur- gebrauchten 
renten eingereichten Schriften, oder die über den Rekurs und dessen Rechtfertigung aufge- 
nommenen Protocolle dem Gegner binnen 3 Tagen zuzufertigen, und ist ihm dabei unter 
Einraͤumung einer 14taͤgigen Frist die Widerlegung der vorgebrachten Beschwerden zwar 
freizustellen, nach deren Ablauf aber ohne Rücksicht darauf, ob eine Widerlegung eingegan- 
gen oder nicht, an die zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde mit den Acten Beriche 
zu erstatten. 
War die Entscheidung oder Resolution von der Mittelbehoͤrde in erster Instanz selbst 
erkheilt, und nur auf deren Anordnung von der Unterbehoͤrde bekannt gemacht, oder in deren 
Gemaͤsheit verfuͤgt worden, so ist auf eingelegten Rekurs die Sache bei der Mittelbehoͤrde 
durch einen andern Referenten vorzutragen, und anderweiter Beschluß zu fassen. Gegen 
letztern geht der Rekurs weiter an die Ministerialbehoͤrde. Ist jedoch die erste Entscheidung 
auf gemeinschaftlichen Antrag beider Parteien (9. 11.) von der Mittelbehoͤrde gegeben 
worden, so geht der Rekurs gegen dieselhe sofort an die Ministerialbehoͤrde. Ein gleiches 
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