Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Wie auf einge- 
wandte Appella- 
tion zu verfah- 
ren? 
Verfahren bei 
den Ministerial— 
behörden in Re- 
kurssachen. 
Nichtigkeiksbe- 
schwerde. 
Verfahren bei 
den Rekursbe- 
hörden. 
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findet state, wenn die Mittelbehörde aus andern Gründen in erster Instaz eine provisorische 
Entscheidung (vergl. V. 11. des Gesetzes über Competenzverhältnisse 2c.) gegeben hat. 
§. 47. Hötte sich der beschwerte Theil statt des Rekurses des Rechtsmittels der Ap- 
pellation bedient, so ist letztere doch nur als Rekurs im Verwaleungswege zu betrachten, 
und daher auf selbige nicht an eine höhere Justizinstanz, sondern an die vorgesetzte Verwal- 
kungsbehörde zu berichten. 
§. 18. Wenn eine Verwaltungestreitigkeit im Wege des Rekurses zuletzt an das be- 
treffende Ministerium gelangk, so ist bei dem letzeern folgendermaasen zu verfahren: 
à-) Der Worstand des betreffenden Ministerii und zwei bei demselben angestellte Räthe 
haben sich unter dem Worsitze des erstern und unter Zuziehung zweier zu diesen Sachen fort- 
dauernd dahin zu deputirender Räche der obern Justizstellen zu einem Collegio zu 
consticuiren; 
b.) die betreffende Sache ist in diesem Collegio von einem Ministerialrathe vorzutragen, 
und die Entscheidung derselben erfolgt nach Stimmenmehrheit; 
J.) dem Vorstande des Ministerit kommr nur bei Stimmengleichheic die entscheidende 
Seimme zu; 
d.) in der zufolge des gefaßten Beschlusses auszufertigenden Verordnung ist ausdrück- 
lich zu bemerken, daß das Ministerium bei der Beschlußnahme in der in gegenwärtigem F. 
vorgeschriebenen Maase collegialisch constiruirk gewesen sey; 
e.) dieses Verfahren ist jedoch nur dann erforderlich, wenn auf eingelegeen Rekurs 
eine hauprsächliche Entscheidung zu geben ist; interlocukorische Resolutionen bedürfen dieser 
collegiglischen Bergthung nicht. 
§9. 19. Wird die Entscheidung einer Ministerialbehörde als nichtig angefochten, so 
entscheidet darüber dasselbe Ministerium in der 9. 24. erwähnten Zusammensetzung. Ist 
jedoch die angefochtene Entscheidung selbst in dieser Weise ertheilt worden, so ist ein anderes 
Mitglied einer obern Justizstelle, statt des ausscheidenden letzten Referenten zuzuziehen. Ge- 
gen die auf angestellte Nichtigkeitsbeschwerde erfolgende Enescheidung ist kein weiteres Rechts- 
mittel mehr zulässtg. 
6. 20. Die Rekursbehörde entscheidet nach dem Inhalte der ihr vorgelegeen, bei der 
niedern Behörde ergangenen Acten. 
Ein Schriftenwechsel der Betheiligken ist bei derselben nicht zu eröffnen. Es stehr je- 
doch den Interessenten frei, bedürfenden Falls unaufgefordert eine Vorftellung einzureichen, 
ohne daß jedoch mit Fassung einer Resolution darauf zu warten ist. Beziehen sich die 
Interessenten hierbei auf neue Thatsachen, so hat die Behörde zu beurcheilen, ob deren 
Eröôrkerung nach dem Stande der Sache bei anderweiter Entscheidung von Einfluß sey. 
Verneinenden Falls har die Rekursbehörde den Grund der Verweigerung eines hierauf ge- 
richteten Antrags in den Enrscheidungsgründen zu dem von ihr abzufassenden Erkenntnisse 
auszudrücken. Oagegen kann sie auch selbst Amtshalber über sich hervorthuende oder in
	        
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