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der niedern Instanz übersehene oder nicht hinreichend aufgeklärte Thatsachen, wenn sie von
enrscheidendem Einflusse zu seyn scheinen, Erörterungen anordnen.
. 21. Bei der ersten Entscheidung der nach F. 1 8. collegialisch constiruirken Behörde Anderveiter
verbleibt es, soweit sie wenigstens mit einer Enescheidung der vorigen Instanzen, wörtlich Rekurs gegen
oder der Sache nach übereinstimmt. So weit dieses nichr der Fall ist, hat derjenige, zu nhse?2
dessen Nachtheil eine Abänderung erfolge ist, einen anderweicigen Rekurs an dieselbe behörde.
Behörde.
9. 22. Ein gleiches Befugniß steht jedem der Becheiligten zu, wenn das Ministerium Fortsetzung.
wegen mangelhafter Erörkerung bei den ihm nachgeordneken Behörden Veranlassung gehabe
hat, neue Erörkerungen anzustellen und sein Ausspruch auf den Grund dieser letztern inso-
weit als erste Entscheidung zu betrachten ist.
Ein weiterer Rekurs aus gleichen Gründen ist jedoch nicht statehaft.
9. 23. Gegen provisorische Entscheidungen der zweicen Instanz (vergl. §. 11. des Ge-Rekurs gegen
setzes über Competenzverhältnisse rc.) findet nur insoweic ein anderweites Rechtsmiteel stare Cnt Akessche
als durch dieselben eine Entscheidung der ersten Instanz abgeändert worden ist. Gegen die utscheibungen.
Entscheidung eines Ministerii in zweiter Instanz in dieser Sache kann solchenfalls ander-
weiter Rekurs an dasselbe eingewendet werden.
§. 24. Wenn auf einen nach 99. 21. 22. 23. starthaften wiederholten Rekurs von berwsohren in.
der Ministerialbehörde eine hauptsächliche Entscheidung gefaßt werden soll, so ist ein drik= instanz bei an-
ter deputirter Rath aus einem höhern Justizcollegio zuzuziehen und einer dieser depukirten derweiter Re-
Näche zum Referenten zu bestellen. kursnahme
*. 2. Haben uie Heartien gomlinskhafich auf Enrfeldang in aste Inston, belrzeten
der Mittelbehörde angerragen, so ist gegen die Entscheidung des Ministeri# in zweiter In-gendie Entschei-
stanz kein weiteres Rechtsmirtel zulässig, ausser in dem Falle §. 22. dung der Mini-
§. 26. In allen Fällen, wo nach den in Verwaltungssachen bisher gegebenen und sennsn
noch bestehenden Gesetzen und Verordnungen, oder aus den im gewöhnlichen Processe start- Devolutiv= und
haften Gründen den Zppellarionen die Suspensiokraft abgesprochen ist, gile dasselbe nach Suspensivkraft
Wegfall dieses Rechtsmittels (vergl. §. 15. des Gesetzes über Compekenzverhältnisse 2c.) der Rekursnah-
nunmehr auch von der Rekursnahme. me überhaupt.
Insoweit hierüber specielle Bestimmungen nicht vorhanden sind, ist der Grundsatz zu
befolgen, daß in allen Jällen, wo es die Sicherstellung des dabei eintrekenden öffentlichen
Interesses erfordert, die Rekursnahme nur devolucive, nicht fuspensive Kraft haben könne.
§6. 27. Ein Rekurs gegen interimistische Enrscheidungen der Verwalkungsbehörden, Bei interimisti-
wobei die rechtliche Ausführung eines andern im Justizwege nachgelassen bleibe, hat überdies schen Entschei-
nur dann Suspensivkraft, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge beruhet. In diesem Falle dungen nabe—
hat die entscheidende Behörde, ehe sie zu Vollstreckung der Enrscheidung verschreitet, den "
Ablauf der zehntägigen Frist abzuwarken, auf eingelegten Rekurs mie Verfahren anzustehen
und Bericht zu erstarten.