Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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9. 35. Diese allgemeine Vorschrife, welche sedenfalls zu beachren ist, schließt die 
besondern für einzelne Zweige der Verwalrung bestehenden oder künftig zu gebenden Be- 
stimmungen niche aus. 
Insbesondere dient hinsschtlich des Untersuchungsverfahrens gegen Uebertreker der ge- 
setzlichen Vorschriften über die indirecten Abgaben, das Gesetz vom 27. December 1833. 
zur Richtschnur. 1 
§. 36. Auch in Verwaltungsstrafsachen gile kein privilegirter Gerichtsstand. In 
Bezug auf Polhzeistraffälle insbesondere treten folgende Bestimmungen ein: 
1.) Bei Handlungen gegen die Polizeigesetze, wodurch die öffenrliche Sicherheie, Ruhe 
und Ordnung gestört oder gefährder wird, wo daher, um solches zu verhindern, oder wei- 
ktern Ercessen Einhalt zu thun, ein augenblickliches thätiges Einschreiten der Polizeibehörde 
des Orts erforderlich ist, ingleichen bei der, der letztern zustehenden Mitwirkung zur Ene- 
deckung begangener Verbrechen selbst, haben die Polizeibehörden ohne Unterschied des dem 
Excedenten oder Verbrecher für seine Person sonst zustehenden Gerichtsstandes die nöthigen 
Maasregeln zu ergreifen, die zu Erlangung der Beweismittel nothwendigen Erörterungen 
anzustellen und ersten Befragungen zu veranstalten, auch sich erforderlichen Falls der Per- 
son zu versichern. 
2.) Auch die Untersuchung und Bestrafung der unter 1. bezeichne#en, so wie aller 
andern Polizeivergehen erfolgk gegen jeden, ohne Rücksicht auf seinen persönlichen Gerichts- 
stand, insofern er sich an dem Orte des Vergehens becrreten läßt, da, wo er sich solches 
zu Schulden gebracht hat. An Orken, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, 
oder noch eingeführt wird, bewender es bei der 6. 252. und 261. der Städteordnung 
festgesetzten Comperenz der Stadtpolizeibehörde, es leiden sedoch die Bestimmungen sub 2. 
an solchen Orten, so wie überhaupt, folgende Ausnahmen: 
a.) Oie Untersuchung und Bestrafung der von wirklichen Militairpersonen an Orken, 
wo sich Garnisonen befinden, begangenen Polizeivergehen gehört, sofern niche die Aus- 
nahme unter c. eintritt, vor das betreffende Kriegsgeriche, welches jedoch den Erfolg des 
auf etwanige Mittheilung der Polizeibehörde eingeleiceren Verfahrens dieser letztern seiner 
Seik jedesmal bekannt zu machen hat. 1 
b.) Beurlaubte Unterofffciers und gemeine Soldaken können zwar wegen der wäh- 
rend des Urlaubs ausfsferhalb eines Garnisonortes verübten Pollzeivergehen von dem Rich- 
ter, in dessen Bezirke sie sich aufhaleen, zur Untersuchung gezogen werden, es kann derselbe 
auch das Erkenneniß wider sie abfassen, solches iedoch nur dann vollziehen, wenn die Strafe 
in Geld oder Gefängniß bis zu acht Tagen besteht. In andern Fällen ist die Vollziehung 
der Milicairbehörde zu überlassen, welches auch bei der Untersuchung der von beurlaubten 
Oberofficiers begangenen Polizeivergehen der Fall ift. 
J.) Wenn Militairs und Personen vom Civilstande aussee dem sub b. bestimmten 
Falle zusammen ein Polizeivergehen sich zu Schulden kommen lassen, so kann die Unter- 
Fortsetzung. 
Bestimmungen 
über den Ge- 
richtsstand.
	        
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