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welchen nicht um Begnadigung, sondern um Aufhebung oder Minderung der zuerkannten
Sctrafe aus Rechtsgründen geberen wird, haben die Ministerien, wenn dem Gesuche zu
willfahren bedenklich fällec, die hauptsächliche Beschlußnahme nach der 9J. 18. vorgeschrie-
benen collegialischen Berathung zu fassen.
l 41. Hinsschtlich der Vollstreckung zuerkannter Strafen treten die Bestimmungen Vollziehung det
des Gesetzes über Competenzverhälenisse 2c. 9. 3. und 4. und im übrigen die sonst gesetz- Strafe.
lichen Vorschrifken und Anordnungen über Vollziehung und resp. Einbringung der Ge-
fängniß-, Arbeics = oder Geldstrafen ein.
IV. Gemeinschaftliche, die Verwaltungsstreitigkeiten und Strafsachen
angehende Bestimmungen.
J. 42. Den nach diesem Gesetze zu ertheilenden Enrscheidungen und Erkenntnissen Entscheidangs-
find in allen Instanzen Gründe beizufügen. gründe.
§. 43. Die Entscheidung über Ab= und Erstaktung oder Compensarion der Kosten Kostenpunet.
sowohl in Verwaltungsstreitigkeiten als Serafsachen, beruhe auf allgemeinen proceß= und
strafrechtlichen Grundsätzen, und sind diesfalls die in den Proceßgesetzen darüber gegebenen
Vorschriften analog in Anwendung zu bringen.
Die gerichtlichen und aussergerichtlichen Gebühren sind nach den bestehenden Tarord-
nungen anzusetzen, und jedesmal vor dem Berichtsabgange an eine höhere Behoörde bis
zum Actenschluß bei Verlust des Anspruchs zu liquidiren.
S. 44. Alle ältere Gesetze und Verordnungen oder Observanzen der Behörden über Aufhebung älte-
das Verfahren in Verwaltungssachen, insoweic sie den obigen Bestimmungen enegegen ker s rt
sind, insbesondere das Mandat über das gerichtliche Verfahren in Polizel= und andern observanten.
dahin gehörigen Sachen betreffend, vom 10. Mai 1824. werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig unterschrieben worden.
Dresden, den 30sten Januar 1835.
Anton.
Friedrich uzus, H. z. S.
Hans Georg von Carlowitz.
1835.
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