Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 100 ) 
24) Generalverordnung 
an sämmtliche Obrigkeiten der Erblande, 
die Legitimation der auf dem Lande befindlichen Bankschlächter, zur Aus- 
Ubung ihres Gewerbes betreffend; 
vom kten Februar 1835. 
In der Verordnung des Finanzministerii vom 4ten October vorigen Jahres, die Schlacht- 
steuer betreffend, ist unter andern §. 26. bestimmt, daß jeder, welcher das Biehschlach- 
ten gewerbmäsig betreiben wolle, vor dem wirklichen Beginne des Gewerbebetriebes die 
Zahl und tage seiner Schlacht= und zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienenden Räume, 
bei dem Hauptsteueramte des Bezirks zu melden und zugleich ein obrigkeicliches Zeugniß 
darüber beizubringen habe, daß er zum Gewerbebetriebe befuge sey. 
In Bezug auf diese Bestimmung wird hierdurch, mic Genehmigung des Ministerii 
des Innern verordnek, daß denjenigen Personen, welche zeither schon das Bankschlachten 
auf dem Cande wirklich ausgeübe haben und solches auch fernerhin betreiben wollen, jedoch 
ihre Berechtigung dazu bei der Angabe ihrer Bekriebsräume sofort nicht ausreichend dar- 
thun können, die Fortstellung dieses Gewerbes in der zeitherigen Maase, in so fern ihnen 
solches nicht vorher noch mirtelst besonderer Verordnung der Regierungsbehörde unrersagt 
wird, annoch auf ein Jahr, vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an gerechnet, nach- 
gelassen werden soll, damit von solchen, während dieser Frist entweder die Bescheinigung 
ihres Befugnisses geführe, oder Concession der Regierungsbehörde ausgewirke werden könne. 
Auch haben die betreffenden Orksobrigkeiten den in diesem Falle befindlichen Bankschlächtern, 
zu deren tegitimation bei den Bezirkssteuerbehörden, auf Anlangen, mie Bezug auf ge- 
genwärtige Verordnung, Zeugnisse darüber auszustellen, daß selbigen das Bankschlachten 
einstweilen auf obenbemerkee Zeit noch zu gestakten sey. 
Gegenwärtige Verordnung ist auf diejenigen, welche erst nach deren Erscheinen an- 
fangen wollen zur Bank zu schlachten, nicht zu beziehen, sondern es hat in Ansehung derselben 
bei oben erwähnter Vorschrift der Verordnung des Finanzministerii vom Aten October vo— 
rigen Jahres, lediglich sein Bewenden. 
Dresden, den ZLien Februar 1835. 
Königl. Sächs. Landesdirection. 
v. Wietersheim. 
Thimmig. 
  
Letzte Absendung: am Lsten Februar 1835.
	        
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