Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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beir zeugen, namentlich bei Diebstahl, Verunkreuung oder Bekrug schon beim ersten Ver- 
gehen dieser Art eintreten. 
Die Versetzung erfolgt, wenn ein zur gerichtlichen Unke suchung gekommenes Verbre- 
chen vorliege, durch kriegsgerichtliches Erkenntnis, in allen andern Fällen durch den Aus- 
spruch eines nach Vorschrift des Dienstreglements jedesmal niederzusetzenden, aus Offzzie- 
ren, Unteroffizieren und Gemeinen bestehenden Dieciplinargerichte. 
Fortsetzung. 36. Die Versetzung in die zweite Classe wird jedesmal auf ein Jahr ausgesprochen. 
Abgekürze kann dieser Zeitraum, bei sich zeigender Besserung des Herabgesetzten, auf Ver- 
ügung der Commandobehörden, verlängert aber kann derselbe nur durch anderweite Ent- 
scheidung derjenigen Spruchbehörde werden, welche die Versetzung in die zweite Classe ver- 
fügt hat. 
Sobald dieses Gesetz in Wirksamkeit trikt, werden alle in der Armee dienende Solda- 
ten, so wie künftighin jeder neu eintretende, als in der ersten Classe stehend angesehen. 
Arreßt, ver- 37. Anfskatt längerer Freiheitsstrafen kann auch Arrest, verschärfe durch Krumm- 
anch schließen, angewendet werden, wenn 
ßen. 1.) der zu Bestrafende in der zweiten Classe steht, oder 
2.) die Wiederholung schon bestrafter gleichartiger Vergehungen verbuͤßt wird, oder 
3.) besondere dienstliche oder oͤrtliche Verhaͤltnisse es erheischen, oder 
4.) auf Maͤrschen, Commandos und dergleichen die Verbuͤßung laͤngerer Freiheits- 
strafen unthunlich wird, oder endlich 
5.) der Gesundheitszustand des Arrestaten eine andere Verschaͤrfung des Arrests nicht 
rathsam macht. 
Die Vollstreckung erfolgt, wie beim Arrest bei Wasser und Brod, jedoch mit der 
Verschärfung, daß der Verurtheilte je drei Tage nach einander täglich zwei Stunden Vor- 
und zwei Stunden Nachmittags krumm geschlossen wird, wobei eine Hand unmittelbar 
unter dem Knie der entgegengesetzten Seite zu befestigen, bei jedem erneuerten Krumm- 
schließen aber mit den Händen und Beinen abzuwechseln ist. 
Wird der Arrest mie Krummschließen auf mehr als drei Tage zuerkanne, so ist der 
Verhaftete je den vierken Tag mit dem Schließen zu verschonen, auch für diesen Tag in 
den vollen Genuß der köhnung zu versetzen und mit warmer Speise zu versehen. 
Die Strafe des Arresks mit Krummschließen darf im Frieden niemals auf länger als 
vier Wochen zuerkannt werden, wobei die einzelnen Tage, während welcher der Arrestat 
nicht geschlossen wird, für voll in die Strafzeit einzurechnen sind. 
Berüaschti- 38. Oie Anwendung der verschiedenen Arrestftrafen, (Art. 24. 25. 26. und 37.) 
" Sihoheit der körperlichen Züchtigung (Art. 34.) so wie der Strafe des Flinten-, Mankel-, Sattel- 
oder Kugeleragens setzt voraus, daß Demjenigen, gegen welchen die eine oder die andere 
angewendet Werden soheran seiner Gesundheit kein bleibender Nachtheil zugefüge werde.
	        
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