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47. Die Arreftstrafen der Offziere sind, wenn das Gesetz nicht besondere Bestim= Geltung der Of-
mungen enthält, den Arreststrafen der Unkeroffiziere und Gemeinen dergestale gleich zu stel= föiersabrettstra-
len, daß, wenn das Gesetz für diese letztern geschärfte Arreststrafe angedrohr hac, der Ar- fen.
rest des Offiziers jedesmal auf die Dauer des damit im Verhaͤltnis stehenden einfachen Ar-
rests berechnet wird.
Festungsarrest dritten Grades steht in der Geltung dem gemeinen einfachen Arrest gleich.
Das Verhaͤltnis zu den beiden andern Graden des Festungsarrests soll dergestalt angenom-
men werden, daß vier Monate Arrest dritten Grades, zwei Monate zweiten, und ein Mo-
nat ersten Grades gegenseitig gleich stehen.
Die, Unteroffi—
· zieren angedro-
48. In allen Fällen, wo ein von einem Unteroffizier begangenes Berbrechen, in hete, Degkada-
dem Gesetze ausdrücklich mit Degradation, ale einer besondern Strafe, bedrohet wird, soll tion ist bei Of-
bei Offhieren, wenn wegen deren Bestrafung für ein solches Vergehen in dem Gesehe keine Titeren, weren
ausdrückliche Bestimmung enthalten ist, die Cassation Stake haben. Verbrechens, im
Cassation zu ver-
wandeln.
49. Die Strafe hebt die Verbindlichkeit, den durch verüble Verbrechen und Verge= Schadenersetz-
hungen verursachten Schaden zu ersetzen, nicht auf.
Es soll vielmehr jede Milicairperson verbunden seyn, solchen Ersaß nach den Grund-
sätzen des bürgerlichen Rechts zu leisten.
50. Bei Abfassung der Erkenntnisse haben Diejsenigen, welche das Richteramt verwal= Grundsitz über
ten, alle, nach den in dem Königreiche bestehenden gemeinen S#erafgesetzen und dem Gerichtsge= Auwendung der
brauche, bei Beurtheilung der Strafwürdigkeic eines Verbrechers, zulässige Milderungs- t-
gründe, insofern nicht solches bei dem einen oder andern Militairverbrechen ausdrücklich Allgemeinen.
untersage worden ist, zu berücksichtigen; doch sollen die Richter jedesmal, wenn sie sich,
wegen eines vorwaltenden Milderungsgrundes, bewogen finden, auf eine gelindere, als die
in den Gesetzen bestimmte ordentliche Strafe zu erkennen, diefenigen Gründe, wodurch sie
zu Abfassung eines mildern Urtheils bestimme worden sind, in dem Erkenntnisse selbst aus-
drücklich anführen.
54. Ein besondrer Grund zu Milderung der in dem Gesetze bestimmten Serafe soll BVesönbrer
eintreten, wenn eine Militairperson (Ark. 3.) nicht vorschriftmäsig verpflichter ist. gnesherun
52. Der in dem vorstehenden Arcikel angegebene Mangel soll bei allen solchen Ver= Inwiesern auf
brechen, welche blos von Militairpersonen, binsichrlich ihres besondern Dienstverhälenisses, biesen besendern
begangen werden können, nach den in dem folgenden Artikel bestimmten Grundsätzen, eine Swalue-
Milderung der gesetzlichen Strafe bewirken. Rücksicht zu
: . . ehmen.
Bei andern Verbrechen bingegen, welche auch von Personen des Civilstandes began- 6
gen werden können, an Militairpersonen aber, wenn diese derselben sich schuldig gemache