Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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nicht mit Gewalt und thätiger Vergreifung an der Person des Vorgesetzten, verknupfe 
gewesen ist, erwähnten Verbrechen, soll die Verjaͤhrung nach dem Ablaufe eines gemeinen 
Jahres eintreten, bei allen uͤbrigen, in diesem Abschnitte genannten Verbrechen aber die 
gewoͤhnliche Verj jaͤhrungsfrist Statt finden. 
3. Mißbrauch der Autoriräl. 
91. Keine Milltairperson soll die Grenzen der ihr über ihre Untergebnen zustehenden Nancg un 
4 , . .- . velchem die 
Gewalt uͤberschreiten, oder ihr Dienstansehn zu andern Zwecken, als wozu es ihr verliehen nebelschreitung 
worden ist, mitzbrauchen. Jede dem zuwiderlaufende Handlung ist strafbar. der Grenzen des 
Bei Bestimmung der Größe der dadurch verwirkten Strafe soll Rücksicht genommen iensverhr 
werden: theils auf die Wichtigkeit der Folgen, welche für den Untrergebnen, den Dienst, fen it. 
oder sonst daraus erwachsen sind; theils auf das Verhältniß des Grades, in welchem der 
Beleidiger, oder der Beleidigte stehen. 
Je höher der Beleidiger einer, oder der Beleidigte andrer Seies, oder beide zugleich 
im Grade stehen, desto größer soll die Strafe seyn. 
92. Jeder Obere, welcher einen Untergebenen thätlich behandelc, soll mie sechskägigem keimasefes Au- 
bis vierwöchentlichem Arrest bestraft werden. gen der Unter- 
gebenen.: 
93. Arten dergleichen Thärlichkeiten in gröbere Mißhandlungen aus, soll der Vorge= Strafen für 
setie, welcher dergleichen Mißhandlungen verübt hat, oder verüben lassen, nach Beschaf= Wiglandungen 
fenheit derselben, nen. 
a.) wenn dadurch keine, der Gesundheic oder dem teben des Beleidigten, Gefahr brin- 
gende Verletzung entstanden ist: mit Arrest bis zu einjährigem Festungsarrest des drirten 
Grades, oder achemonarlicher Detention in der Militairstrafanstalt zweiten Grades; 
b.) wenn die zugefügee Mißhandlung eine solche Beschädigung hervorgebracht har, 
welche ein bleibendes eiden nach sich ziehr, oder sonst den freien Gebrauch der Kräfte des 
Beleidigten beeinträchtiget: mic einjährigem Festungsarrest des zweiten Grades, oder mie 
einjähriger Decention in der Milikairstrafanstalt zweiten Grades, und 
J.) wenn die zugefügte Verletzung den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabe har, 
mit dem Tode bestrafe werden. 
94. Dahin (Arcikel 92. und 93.) gehören keinesweges die Fälle, wenn der Obere Ausnahmen. 
sich in der kage einer natürlichen Vertheidigung befand, oder wenn es darauf ankam, Meu- 
ereien, aufrührerischen Bewegungen, oder sonst gemeinschafelichen Vergehungen mehrerer 
Untergebenen, oder ganzer Truppenabtheilungen Widerstand zu leisten (Artikel 87.) oder 
feldflüchtige Soldaten vor dem Feinde zu sammeln, oder ichatn, welche im An- 
rücken gegen den Feind wanken oder zögern, mit Entschlossenheit dem Feinde entgegen zu 
fübren (Arkikel 173.), oder dem Marodiren oder Plündern Einhale zu thun. (Areikel 111.)
	        
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