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Heilerlohn, 106. In den Kriegsrechtssprüchen, welche über die Beftrafung folcher MWhandkun-
Schmerzeugel? gen, als dieser Abschnitt enthaͤlt, abgefaßt werden, ist dem Beschädigten das Heilerlohn,
Entschaͤdiguug. auch, nach Besinden, Schmerzengeld zuzusprechen, und im Fall der Verletzte, durch die
erlittene Mißhandlung, zum ferneren Militairdienste, oder zu Erwerbung seines fonstigen
Unterhalts, ganz oder theilweise unfähig gemacht worden seyn sollte, der diesfallsige Civil-
auspruch zur besondern Ausführung vorzubehalten.
4. Vernachlässigung der Dienstpfliche imsbesondere.
Verbindlichkeit 196. Jeder Soldat sell durch die eifrigste Vollziehung der ihm im Dienste ertheilten
7/% rch Befehle, seine eigne Achtung für den Milicairstand ausdrücken, in der pünkrlichsten Beob-
Beobachtung achtung feiner Pflichten gegen König und Baterland seine Ehre suchen, und Pflicht und
seiner Pflichten. Ehre hoͤher achten, als sein Leben.
F lle, in welchen 107. Mie dem Tode follen bestraft werden:
dir nernhh 1.) jeder Commandant eines im Angesichte des Feindes aufgeskelleen Pesten, welcher
glicht mit dem den ketztern, gegen die ihm ertheilten Instructionen, aus Fahrlässigkeie vrrlassen har;
Tode bestraft 2.) jeder Commandanr eines belagerten Platzes, welcher, ehe der Feind eine bedeutende
wird. Bresche gewonnen, oder ehe die Festung einen Sturm auf den Hauptwall ausgehalten hat,
oder ehe ein unabwendbarer Mangel an den unentbehrlichsten Lebensbeduͤrfnissen, oder an
der erforderlichen Munition in dem Platze eingetreten ist, ohne zuvor gehaltenen Kriegsrath),
mic den Belagerern in Uebergabeverhandlungen sich eingelassen hat;
3.) jeder Commandant eines belagerten Platzes, welcher, nachdem die Festung in einen,
nach Magegabe der vorftehenden Nummer, bedenklichen Zustand gerathen, ohne oder gegen
die Stimmenmehrheit des, mit den obern Offizieren der Arkillerie und des Geniecorpe zu
halcenden Kriegsrarhes, in die Uebergabe des Platzes gewilliget hat;
4.) jeder Befchlshaber einer bewaffneten Truppe, der im freien Felde mit dem Feinde
Eapiculiret, wenn, im Gefolg dieser Capiculation, die Truppe das Gewehr streckt;
5.) jeder Commandaut einer Truppenabtheilung, oder eines im Kriegezustande befind-
lichen Platzes, welcher die den sedesmaligen Umständen angemessenen Maasregeln nicht er-
griffen hat, um die Bedürfnisse seines Corps, oder des ihm anvertrautken Plates sicher zu
Kellen, wenn aus dem Mangel nachtbeilige Folgen encstanden sind;
— Sind nachtheilige Folgen nicht daraus erwachsen, so findet zwar nicht die Todesstrafe,
wohl aber fonstige, nach Verhaͤltniß der bewiesenen Fahrlaͤffi gkeit, durch das Ermessen des
« Richters zu bestimmende Strafe Statt;
6.) Jede Schildwacht oder Vedette, welche im Angesichte des Feindes (Art, 8.) ihren
Posten, ehne abgelötzt worden zu seyn, verlassen, oder vertauscht hat, gleichviel, ob für die
Truppen oder den Platz ein Nachtheil daraus entstanden ist, oder niche; (Art. 118.)
7.) jeder Seldat, welcher bei zu erwartendem Gefechte, oder während eines Gefechts,
ader nach demselben, aus Reihe und Glied tritt, um zu plündern;