Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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8.) jede Schildwacht, welche, während se auf dem Posten stehr. einen Diebstahl, neit 
oder ohne Verlassung des Postens veruͤbt, oder durch Andere veruͤben laͤßt, wenn sie dabei 
die Waffen gebraucht, oder damit gedroht hat. (Art. 119.) "« 
Ferner wird mit dem Tode bestraft: 
9.) das Schlafen der Schildwachten und Vedetten, wenn es, obwohl die Wachsam- 
keit bei Vermeidung der Todesstrafe anbefohlen worden, im Angesichte des Feindes gesche- 
ben, und durch das Schlafen der Schildwacht oder Vedette, im Angesichte des Feindes, 
den Truppen, oder einer Truppenabtheilung ein Nachtheil zugezogen worden ist; und 
10.) jede mit der Bewachung eines Gefangenen beauftragte Militairperson, welche die 
Entweichung desselben, in böslicher Absicht oder in Folge eines vorhergegangenen Einver- 
ständnisses mir demselben, zugelassen hat, insofern ihr zuvor, in besonders wichtigen Faͤllen, 
die Bewachung, bei Vermeidung der Todesstrafe, ausdruͤcklich zur Pflicht gemacht worden ist. ruo eines 
U « - ommandanten, 
108. Derjenige Commandant einer Truppenabtheilung, welcher den Truppen oder uur veiir 
einem Theile derselben, durch seine Nachlässigkeit und Sorglosigkeit, den Verlust der Kriegs= Nachlässigkeit 
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casse, anderer Kriegsbeduͤrfnisse, der Equipage, oder eines Theils derselben, oder irgend eines nisse oder andere 
bereirs erlangten und behaupteten Vortheils, zugezogen hat, soll, nach Maasgabe der Größe Vortheile verlo- 
seiner Schuld und des entstandenen Schadens, bis zu dreifährigem Festungsarrest des ersten ren geheu; 
· den, uͤberdies mit Cassation bestraft werden. 2.) welcher die 
Grades, und, nach Befinden, überdies mit Cassation bestraf e iur Drange der 
109. Jeder Commandant eines Pestens, welcher, wenn er in der Nähe des Fein= Umstande unter- 
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des die den Wachten ertheilten Instructionen zu verändern genöthiget gewesen ist, dem Ober- änderung der, 
befehlshaber von dieser Veränderung, obschon es ihm möglich war, keine Meldung gemacht denmachten er- 
hat, soll, nach der Größe seiner Fahrlässigkeit und des daraus entstandenen Schadens, ein- theten zusru- 
wöchentlichen Arrest bis zu sechsjährigem Festungsarrest des ersten Grades verwirkt haben. Oberbefehlsha- 
ber anzuzeigen, 
unterlassen hat. 
110. Wenn Vorgesetzte Verbrechen ihrer Untergebenen, zu deren Verhinderung ee Straf, für Vor- 
durch ihre Dienstpflicht verbunden sind, vorsätzlich geschehen lassen, so sind sie in gleichem gesetzte, 3.) wel- 
.. .V. . 
Grade, wie die Untergebenen, selbst zu bestrafen. thre Berbeechen 
Nehmen Borgesetzte an einem von ihren Untergebenen verübten Verbrechen selbst thäri- en ses 
gen Antheil, so trifft sie die Strafe der Anstifter und Rädelsführer. geschehen lassen; 
b.) oder selbst 
daran Theil 
114. Wenn ein Worgesetzter, ohne zwar an Verbrechen seiner Unkergebnen selbst nehmen 
Theil zu nehmen, oder sie vorsätzlich zuzulassen, es an dem gehörigen Nachdruck feblen läßt, c.) oder densel— 
um dergleichen Verbrechen zu verhindern, so soll er, nach dem Grade seiner Verschuldung ben nicht 
und der Größe des entstandenen Schadens, (für dessen Ersatz er überdieß zu haften hat) Nochdruck de, 
mit Werlust seiner Stelle, und, nach Befinden, höher bestraft werden. gegnen. 
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