Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

124. Jede Schilwacht, Patrou#i#ll), Saurrgarde cder Escor#e, wesche den ihr er- 
cheilten Instructionen entgegen handele, oder auf andre Art die Grenzen der ihr übertrage- 
nen Gewale überschreicet, soll, nach Beschaffenheit der Unrstände, mit zweilägigem bis vier- 
zehntägigem Arbeite arrest, nach Besinden bei Wasser und Brod, beftraft werden. 
2.) weische de## 
Infructonen 
entgegen han- 
deitn, oder de- 
den Grenzen 
öbesschreiten: 
Wenn dabei Gewaltehätigkeiren verübt worden, ist die mindestens in vierwoͤchentlichen 
Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bestehende Strafe, nach den Bestimmungen des Art. 
93. abzumesfen. 
125. Bel fedem von einer Schildwachr, Paersuille, Sauvegarde, oder Escorte, 
oder von Commandirten, während des ihnen aufgetragenen Dienstes, begangenen Verbre- 
chen wird, insöofern dasselbe nicht an und für sich die Todesstrafe nach ssch zieht, oder ins- 
besondere nicht nach den Bestimmungen der Artikel 107. No. S. und Art. 119. zu be- 
urtheilen ist, die in den Gesetzen bestimmte Strase, nach Beschaffenheir der Umstände, der 
Dauer eder dem Grade nach verschärfe. Beftrafung der 
Schildwachten, 
126. Jede Schildwacht, Patrouille oder Escorte, welche die ihr aufgetragene und, Patronillen und. 
vend des ihnen 
qufxgetragenen 
Dienstes ein 
Verbrechenbe- 
gehen; 
den Umständen nach, mögliche Verhaftung einer Person unterläße, oder eine von ihr ver= Eorten, welche 
hastete Person, veor der Ablieferung absichrlich entkommen läße, soll, nach der Wichtig- 78t Wwienause- 
agene Verhaf- 
keit der Fälle, zwölftägigen Arbeitsarresf bis zweimonatlichen Arbeitsarrest bei Wasser und 
Brod zu erwarten haben. 
127. Wenn eine Wache einen ihrer Bewachung anvertrauten Arrestanken durch paftete auf dem 
Nachlässigkeic entkommen läße, so soll der Commandirende, und zwar: Transport ent- 
a.) wenn er Offizier ist, nach dem Grade seiner Verschuldung, mit Abrest, welcher in kommen lassen. 
wichtigen Jällen bis zu Festungsarrest des zweicen Grades gesteigert werden kann, und wesst e 
b.) wenn er Untereffizier ist, so wie bnn einen Verhafte= 
Zc.) der Gemeine, welcher als Schildwacht auf der Post gestanden hat, nach Boffun= ten entkommen 
den der Umstände und dem Grade der Fahrlässigkeit, mit Arbeicsarrest bei Wasser und laͤßt. 
Brod, oder Detention in der Militairstr afanstalt ersten Grades bis zu einem Jahre belegt 
werden. 
Wenn, außer dem Art. 107. No. 10. erwaͤhnten Fall, die, mit der Bewachung ei- 
nes Gefangenen beauftragte Militairperson, die Entweichung desselben in böslicher Absicht 
oder in Folge eines vorhergegangenen Einverständnisses mit demfelben zugelassen hat, so 
soll diefelbe, nach dem Grade ihrer Verschuldung und nach der Wichtlgkeit des, von dem 
Durchgeholfenen begangenen oder ihm beigemessenen Verbrechens, mit vierwoͤchentlichem 
Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bis zu- zehnjaͤhriger Detention in der Militairstrafan- 
stalt ersten Grades belegt werden. 
tung einer Per- 
son unterlassen, 
oderbereits Ver- 
Bestrafung der 
Unteroffiziere 
und Gemeinen, 
in der Zeit zwischen dem Zapfenstrsiche und walche zmischen 
128. Diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen, welche, ohne commandire zu feyn, 
oder besondre Erlanbniß erhalten zu haben,
	        
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