Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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134. Es ist Jedermann verboten, dergleichen (Art. 132. und 133.) Gegenstaͤnde e)welche Dienst- 
zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen, bei Strafe als ein Mitschuldiger angesehen, und, blerdes, wiufen 
wens es eine Militairperson ist, mit den, in den beiden vorstehenden Artikeln auf die Ver= rage oder Squi- 
pagestücken von 
duherung selbst gesetzten Strafen beleg zu werden. undern Mitenn 
„ *-b•t 7* Zr ⅜ !**-•1-- » — »personen.ansich 
135. Jede Militairperson, welche die ihr nicht eigenthuͤmlich gehoͤrigen Armatur—-, bringen; 
Montirungs- oder Equipagestuͤcke, gleichviel, ob solche ihr selbst oder einem andern Mil- d.) welche ihre 
tair anvertraut find, verdirbt oder verderben lätze, soll, Waffen, Mon- 
tirungs-- oder 
1.) wenn solches aus Nachlässigkeit geschehen, und vermöge der Geringfügigkeit des Equipagestücken 
Gegenstandes eine disciplinarische Bestrafun ; nicht hinreiche, mie drei= bis sechstägigem, erderben boer 
2.) wenn es aus Muthwillen geschehen, mit einwöchentlichem bis vierzehntägigem, und sen; 
3.) wenn es aus Bosheit geschehen, mit drei= bis sechswöchentlichem Arbeitsarrest bei 
Wasser und Brod bestraft werden. 
e.) welche ihre 
136. Die Beschädigung eines Dienst- oder Trainpferdes, ohne Unterschied der Per- Dienft= oder 
son, welcher solches anvertraut gewesen, soll, dafern eine disciplinarische Bestrafung bei der Trainpferde 
Geringfägigkeit der Beschädigung nicht hinreicht, beschädigen 
1.) wenn sie aus Nachlässigkeit geschehen, mit acht= bis vierzehntägigem, 
2.) wenn sie aus Muthwillen geschehen, mit drei= bis sechswöchentlichem, und 
3.) wenn sie aus Bozheit geschehen, mit zwei= bis dreimonatlichem Arbeitsarrest bei 
Wasser und Brod geahndet werden. 
k.) welche Kans-- 
137. Jede Mu#ttairperson, welche im Felde, ohne Befehl ihres Obern, oder ohne * 
hinreichenden Grund, eine Kanone, einen Moͤrser oder eine Haubitze vernagelt oder sonst Artilleriestuͤcken 
im Felde ver— 
untauglich, oder eine Lavette zum Dienste unbrauchbar macht; nageiner sont. 
desgleichen jeder Trainsoldak, oder jeder andere, bei dem Fuhrwesen Angestellte, der in unbrauchbar, 
machen; 
einem Treffen, oder bei entstandener Unordnung, oder bei einem Rückzuge, im Angesichte g.) welche im 
des Feindes, ohne Befehl von seinen Obern erhalten zu haben, die Jugstricke der Pferde igescchte des 
abgeschnitten, oder irgend einige Train= oder seiner Führung anvertraure Equipagestücke zer- Feindlsdirgug= 
brochen, oder zum Dienst untauglich gemacht hat, soll, (wenn ein solches Verbrechen aisnrer nser. 
nicht aus verrätherischer Absiche, um Schaden zu stiften, geschehen, und nach Maasgabe Train= oder an- 
der Artikel 62, und 63. mit dem Tode zu bestrafen ist) * der Wichligkeit des für die dere Egutyage= 
bi bnjäb Detent der Mil stücken zerbre- 
Truppen daraus entstandenen Schadens, mit ein= bis zehnjähriger Detention in er Mili- hen oder zum 
tairstrafanstalt ersten Grades belegt werden. Dienste untaug- 
lich machen. 
4138. a.) Jede bei der Verwalcung angestellee Militairperson ist schuldig, den Schaden, elstckrung) 
welche an dem ihrer Aufsicht oder ihrem Gebrauche anvertrauten Seagts-Eigenthume, durch set 
1835. 18
	        
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