Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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443. Das Verbrechen des Marodirens, ohne erschwerende Umstände, wird Strafe für das 
das erste Mal: nach dem Ermessen des Vorgesetzten, disciplinarisch; i 
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im ersten Wiederholungsfalle: mit Arrest in steigenden Graden oder steigender unsinde. " 
Dauer; 
im zweiten Wiederholungsfalle: 
a.) an Unceroffizieren, mit Degradation, und 
b.) an Gemeinen, mit angemessener geschärfter Freiheicsstrafe, oder mit Versetzung 
in die zweite Classe, geahndek. 
144. Wenn bei dem Marodiren die Absicht der Bereicherung oder #nge ein böser Strafe für das 
Vorsatz aus den Umständen hervorleuchtet, so wird die nach Arr. 143. einerekende Serafe Marodiren in 
verdoppelk, auch soll solchenfalls die Degradation der Unteroffiziere sofort beim ersten Male bewinnsichtiger 
oder böser Ab- 
mit ausgesprochen werden. sicht. 
145. Das Berbrechen der Plünderung ohne erschwerende Umstände wird nach der Strafe für 
Größe des Werths der geplünderten Gegenstände, das erste Mal: eiherunge 
2.) an Unteroffizieren, mic Degradation und bis zu einmonatlichen Arbeitsarrest bei rende Umßände. 
Wasser und Brod; 
b.) an Gemeinen, mic den Umständen angemessener geschärfter Freiheitsstrafe, oder mie 
Versetzung in die zweite Classe; 
im Wiederholungsfalle, bis zu viermonatlichem Arbeiksarrest bei Wasser und Brod, 
und bei öfterer Wiederholung, wenn die hinzutretenden erschwerenden Umstände nicht 
eine härtere Strafe nach sich ziehen, mit einjähriger Detention in der Militairstrafahsstale 
ersten Grades geahnder. 
146. Bei Bestrafung der Verbrechen des Marodirens und Plünderns unter erschwe. Strafe für Ma- 
renden Umständen, sollen folgende Fälle unkerschieden werden: rodiren und 
Plundern unte 
1.) ob der Verbrecher gewaltsam in die Wohnung des Veraubten eingedrungen ist, erschwerenden. 
oder, um die Beraubung zu verüben, noch etwas beschädiger, oder verdorben hat; Umständen. 
2.) ob derselhe die Ltandesbewohner, bei der unternommenen Beraubung, mit seinen 
Waffen, oder andern gefährlichen Werkzeugen bedrohet, oder zugleich Mißhandlungen ge- 
gen erstere verübt hat; 
3.) ob Mehrere in Complots oder Haufen (Art. 5.) diese Verbrechen verübe haben. 
1417. In dem mit Nummer 1. (Artikel 1 46.) bezeichneten Falle, wenn der Ver= 1.) mit gewalt- 
brecher gewaltsam in die Wohnung des Beraubten eingedrungen ist, oder um die Berau- linen E 
bung zu verüben, noch etwas beschädiget oder verdorben hat, soll 3en“ oder Be- 
18“
	        
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