Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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mehr vorhan= genstände, Ersatz zu leisten schuldig, und dazu, dafern es ausführbar ist, anzuhalcen, der- 
A iu gestalt, daß der Werth dafuͤr dem bekannten Eigenthuͤmer erstattet, oder, wenn letzterer 
· nicht in Erfahrung zu bringen ist, dem Militairfiscus anheimgestellt wird. 
Versägung bber 163. Was als Eigenthum der auf den Schlachtfelde beraublen Personen, welche 
Per den nich noch gelebt haben, jedoch nicht mehr kampffählg gewesen sind (Art. 154.), anerkannt wor- 
hen Verwunde= den, wird den Eigenthümern, oder deren Erben zurück gegeben, und zwar nach folgenden 
ten auf dem Bestimmungen: 
Schuchtfede, 1.) wenn die beraubte Person zur feindlichen Armee gehöre hac, in Gefangenschaft ge- 
f½ rathen ist, und sich noch am teben befinder, ist derselben das sämmeliche ihr geraubte Ei- 
genthum, mit Ausschluß der Waffen und alles desjenigen, was (ausser der Bekleidung) 
zum Kriegsdienste gebraucht wird, sofort zurück zu geben. 
Wenn dieselbe aber nicht in Gefangenschaft gerathen, oder, Falls sie gefangen wor- 
den, nicht mehr am teben ist, soll der Betrag der, als deren Eigenthum anerkannten, 
und nach Beschaffenheit des Gegenstandes, inzwischen offentlich zu verkaufenden Effecren 
in der Kriegskasse niedergelegt, und, nach abgeschlossenem Frieden, mit Ausschluß desje- 
nigen, was ausser der Bekleidung zum Kriegsdienste gebraucht wird, den rechtmäsigen Ei- 
genrhümern, oder deren Erben, in so fern dieselben sich binnen Jahresfrist, vom Tage 
des eröffneten Friedens an gerechnet, dazu melden und hi nlänglich ausweisen, zugestellt wer- 
den, oder, wenn keine Nachfrage geschehen dem Militairfiscus zufallen. 
2.) Wenn die beraubte Person zu einer verbündeten Armee gehört har, sind sämmt- 
liche , als deren Eigenthum anerkannte Stuͤcke, „dem Eigenthuͤmer, wenn er sich noch am 
Leben befindet, ohne Ausnahme sofort zuruͤck zu geben, ausserdem aber, wenn dieselbe nicht 
mehr am Leben, oder nicht ausfindig zu machen ist, dem Regimente, zu welchem dieselbe 
gehoͤret hat, zur weitern Ausantwortung an den rechtmaͤsigen Eigenthuͤmer oder dessen Er— 
ben, baldmoͤglichst zuzustellen. 
3.) Wenn der Beraubte zu den diesseitigen Truppen gehoͤrt hat, so soll sein Eigen— 
thum ihm sofort zuruͤck gegeben, oder, wenn er sich nicht mehr am Leben befindet, dem 
Kriegsgerichte, unter welches er bei tebzeiten gehöret hat, zur Besorgung der Aushändi- 
gung an dessen Erben, ausgeanewortet werden. 
4.) Wenn niche auczumiekeln ist, zu welcher Armee der Beraubte gehört hat, so wer- 
den die, als des Beraubten Eigenthum, anerkannten Effecten zum Besten des Militairfis- 
cus verkauft. 
7. Andre durch Mißbrauch der Waffengewalt verübte Verbrechen. 
Brandstiftung 164. Jede Milicair= oder andre bei den Truppen, oder in deren Gefolge befindliche 
thwerin Person, welche im Kriege, ohne erweislichen Befehl ihres Vorgesetzten, Gebäude oder 
Wealdungen, oder anderes öffentliches, oder Privateigenthum, durch vorsätzliches Feueran-
	        
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