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Wenn die er 179. Die Absiche, sich dem Kriegedienste zu entziehen, wird bei jeder auf die Kriegs-
sertionsabsicht «
voraus-»New gesetze verpflichteten, oder den darauf Verpflichteten gleich zu achtenden Milicairperson vor-
Aaaögesetzt:
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JUZWJJchMaMIH I.) im Allgemeinen: wenn die Umstände, unter welchen eine Militairperson aus dem
thungen: Bezirke ihrer Bestimmung, oder aus ihrem Urlaubsbezirke sich enrfernt hat, einen
andern Zweck, als den der beabsichtigten Desertion, nicht vermurhen lassen.
Hierbei ist vorzüglich Rücksicht zu nehmen:
1.) auf die, der Entfernung etwa vorausgegangenen Vorbereitungen;
2.) auf die muthmaslichen, theils in der eigenen Schuld des Fortgegangenen, cheils
in andern Umständen gelegenen Veranlassungen zur Entweichung;
Von.) auf die Gegenstände, welche der Entwichene mitgenommen hatz;
4.) auf die Art und Weise der Enkweichung;
5.) auf die Zeik, zu welcher dieselbe geschehen;
6.) auf die Richtung, in und nach welcher der Entwichene seinen Weg genommen;
und
7.) auf den Ort, wohin er sich wirklich verfügt hac, oder wohin er erweielich sich
verfügen wollen, ingleichen wo derselbe betreten worden.
2.) nach besen= 1480. Nächst den, in dem vorstehenden Artikel ausgedrückten, allgemeinen Vermu-
dern Vermu- thungen, soll
thungen.
F“ II.) insbesondere die Desertionsabssche vorausgesetzt werden:
1.) bei jedem Oberoffizier, welcher
a.) den Bezirk seiner milicairischen Bestimmung, ohne Befehl oder Erlaubnis seines
Worgesetzten, seic acht und vierzig Stunden verlassen, oder
b.) die Frist des ihm in das In= oder Ausland ertheilten Urlaubs, im ersken Jalle
um vier Wochen, und im letzten um drei Monate (Art. 205.) überschrictten har;
2.) bei jedem Unteroffizier und Gemeinen, welcher ohne Befehl oder Erlaubnis seines
Vorgesetzten,
a.) bei dem Zapfenstreiche, oder der Retraice, und der nächsten Reveille, aus seinem
Quarkier, oder in Feldlägern aus seiner Barake, oder dem ihm sonst angewiese-
nen Aufenthaltsorte, abwesend gewesen ist, oder
b.) in einer weitern Entfernung, als eine Stunde von seinem Garnisonorte, be-
4 kroffen wird;
oder bei bevorstehendem Ausmarsch sich verborgen hält;
oder den in das Inland erhaltenen Urlaub um acht Tage, oder den ihm ins
Ausland ereheilten Urlaub um vierzehn Tage überschritten hat; ferner
3.) bei jeder auf die Kriegsgesetze verpflichteren, oder den darauf Berpflichteten gleich
zu achtenden Milirairperson, ohne Unterschied des Grades, welche
c.
d.
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