Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 145) 
a.) nachdem sie in feindliche Gefangenschaft gerathen, aus solcher jedoch nachher wie- 
der befreiet worden, demungeachtet bei der Armee oder der Truppenabtbeilung, 
zu welcher sie gehörer, sich nicht einfinder; 
b.) oder, wenn sie wegen Krankheic auf dem Marsche zurück gelassen, oder in ein 
Hospital gebracht worden, nach erfolgker Genesung, zur Armee oder der Trup- 
penabeheilung, zu welcher sse gehöret, nicht zurückkehrt; 
c.) oder, wenn sse zwar durch Andre zum Weggehn gezwungen worden, jedoch nach 
der Zeic Gelegenheik und freien Willen, um zurückkehren zu können, erlange 
har, demungeachtet weggeblieben ist; « 
d.) oder wenn sie die Truppenabtheilung, zu welcher sie gehoͤret, nachdem sie durch 
Zufall davon abgekommen, aufzusuchen unterlaͤßt und wegbleibt; endlich 
4.) bei jedem zur Landesbewaffnung Vereideten, ohne Unterschied des Grades, welcher 
auf den an ihn namentlich oder oͤffentlich ergangenen Aufruf sich nicht stelt. 
181. Jede Milikairperson, wider welche die in den Artikeln 179. und 180. ange- ersenige d 
.. er welchen die 
gefuͤhrten allgemeinen oder besondern Vermuthungen ganz oder zum Theil eintreten, wird Vermuthung 
als Deserteur angesehen und bestraft, wenn sie nicht das Gegentheil nachzuweisen, und ihre der Desertion 
Entfernung, oder Verbergung, oder Abwesenheic, oder ihr Wegbleiben, aus triftigen Grün- nuiside „ 
gen- 
den, zu rechtfertigen vermag. theil nachzunet- 
sen. 
182. Als Deserkeur ins Ausland soll Derjenige angesehen werden, welcher Wer als Deser- 
ur ins Ausland 
1.) entweder von einem im Auslande stehenden Theile der Truppen enrweicht, insofern 1#e aunzusehen: 
dessen Absicht, sofort ins Inland zurückzukehren, aus den Umständen nicht erhelle, 
2.) oder bei der Entweichung aus dem Inlande in das Ausland, die Landesgrenze 
wirklich überschricten hat. 6 
183. Als Deserkeur zum Feinde soll betrachtet werden: Jeder, welcher ohne schrift- e as Lee 
liche Ordre, oder schriftliche Erlaubnis seines Borgesetzten, anzusehen? 
a.) die äußerste Vorpostenlinie überschritten, 
b.) oder aus einem vom Feinde belagerten oder eingeschlossenen Platze sich enrfernr, 
I.) oder während der Krciegsgefangenschaft, oder, nachdem er von einem auf dem 
Kriegsfuße stehenden Theile der Truppen entwichen, bei dem Feinde Kriegsdienste 
genommen hat, in sofern er nicht in den ersten beiden Fällen (a. und b.) eine an- 
dre Absicht seines Weggangs, und in dem dritten Falle (c.) einen State gefunde- 
nen unvermeidlichen Zwang, aus den Umständen darzuthun vermag. 
184. Jeder ODeserteur, ohne Unterschied des Grades, soll des, nur in der Folge Allgemeine Fol- 
durch ein ausgezeichnet gutes Benehmen wieder zu erwerbenden Reches, die Nationalcocarde deu uer Deser- 
zu kragen, verlustig werden, insofern er nicht, in Rücksscht vorwaltender Umstände, sogleich 
wieder In den Dienst eingestelll, und dadurch dieses Rechts wieder theilbaftig gemacht wird.
	        
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