Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Anhan ga# 
zu dem besondern Theile. 
  
Reglement wegen der Kriegsgefangenen. 
226. Jeder Kriegsgefangene, welcher sich wörelich oder rhärlich widersetzt, oder, ohne Bestrafungs- 
Erlaubniß, aus dem zu dessen Aufbewahrung bestimmten, oder ihm zum Aufenthalte an- n—ni 
gewiesenen Platze, oder, bei der Abführung, vom Zuge sich eneferne, soll im Betretungs= beechen der 
falle, nach dem Ermessen des den Oberbefehl führenden Generals, oder des Commandan= Kriegsgefenge- 
ten des Platzes, in welchem er sich befunden har, oder des den Jug befehligenden Offiziers, nen. 
jedoch nie am teben bestraft werden, es wäre denn, daß dergleichen Vergehungen, in ein- 
zelnen Fällen, zuvor bei Todesstrafe ausdrücklich verboken worden wären. 
227. Jeder Kriegsgefangene, welcher Urheber eine' Meuterei oder Rottirung ist, esalig ier 
wofür, wenn der wahre Urheber nicht auszumitteln, jedesmal unrer den Theilnehmern der Meurereien und 
Höchste im Grade, oder, bei Gleichleit des Grades, der Aelteste in der Dienstzei#, oder, Rettirungen. 
wenn auch diese nicht zu erörtern steht, der Aelteste im Lebensalter, oder, wenn auch dieses 
ungewiß bleibt, der, bei veranstalteter Loofung durch das Loos Getroffene angesehen werden 
soll, hat das Leben verwirke, und wird, wenn nicht der augenblicklichen Gefahr, mirtelst 
der im Arkikel 87. nachgelassenen und vorgeschriebenen Gewalemaasregeln, auf der Stelle 
Einhalt zu thun ist, vor ein Kriegsgericht gestelle und zum Tode verurtheilt. · 
Wie gemeine 
228. Jedes andre Verbrechen oder Vergehen, dessen ein Kriegsgefangener sich Verbrechen der 
Kriegsgefange- 
schuldig macht, ist nach Vorschrift der gemeinen peinlichen Landesgesetze zu bestrafen. nen zu bestiafen? 
Urkundlich haben Wir dieses Strafgesetzbuch eigenhaͤndig unterzeichnet und Unser Koͤ— 
nigliches Siegel beidrucken lassen. « 
GcgcbcnzuDreSden,dcn14kenFebruar1835. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
von Zezschwitz. 
 
	        
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