(155 )
Anhan ga#
zu dem besondern Theile.
Reglement wegen der Kriegsgefangenen.
226. Jeder Kriegsgefangene, welcher sich wörelich oder rhärlich widersetzt, oder, ohne Bestrafungs-
Erlaubniß, aus dem zu dessen Aufbewahrung bestimmten, oder ihm zum Aufenthalte an- n—ni
gewiesenen Platze, oder, bei der Abführung, vom Zuge sich eneferne, soll im Betretungs= beechen der
falle, nach dem Ermessen des den Oberbefehl führenden Generals, oder des Commandan= Kriegsgefenge-
ten des Platzes, in welchem er sich befunden har, oder des den Jug befehligenden Offiziers, nen.
jedoch nie am teben bestraft werden, es wäre denn, daß dergleichen Vergehungen, in ein-
zelnen Fällen, zuvor bei Todesstrafe ausdrücklich verboken worden wären.
227. Jeder Kriegsgefangene, welcher Urheber eine' Meuterei oder Rottirung ist, esalig ier
wofür, wenn der wahre Urheber nicht auszumitteln, jedesmal unrer den Theilnehmern der Meurereien und
Höchste im Grade, oder, bei Gleichleit des Grades, der Aelteste in der Dienstzei#, oder, Rettirungen.
wenn auch diese nicht zu erörtern steht, der Aelteste im Lebensalter, oder, wenn auch dieses
ungewiß bleibt, der, bei veranstalteter Loofung durch das Loos Getroffene angesehen werden
soll, hat das Leben verwirke, und wird, wenn nicht der augenblicklichen Gefahr, mirtelst
der im Arkikel 87. nachgelassenen und vorgeschriebenen Gewalemaasregeln, auf der Stelle
Einhalt zu thun ist, vor ein Kriegsgericht gestelle und zum Tode verurtheilt. ·
Wie gemeine
228. Jedes andre Verbrechen oder Vergehen, dessen ein Kriegsgefangener sich Verbrechen der
Kriegsgefange-
schuldig macht, ist nach Vorschrift der gemeinen peinlichen Landesgesetze zu bestrafen. nen zu bestiafen?
Urkundlich haben Wir dieses Strafgesetzbuch eigenhaͤndig unterzeichnet und Unser Koͤ—
nigliches Siegel beidrucken lassen. «
GcgcbcnzuDreSden,dcn14kenFebruar1835.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
von Zezschwitz.