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Gesetz-zund Verordnungobla
für das Koönigreich Sachsen,
5% Stück vom Jahre 1835.
27.) Verordnung,
die ihr Gewerbe im Umherziehen treibenden Personen betreffend;
vom igten Februar 1835.
Durch das mit Anfange laufenden Jahres in Krafe getretene Gewerbe= und Personal-
steuergesetz vom 2 2sten-November 1834. 96. 18. 55. und 56. sind die Bestimmungen er-
theilt worden, in deren Gemäsheit die Gewerbesteuer von solchen Personen zu erheben ist,
welche ein Gewerbe im Umherziehen berreiben.
Obschon hiernach die Steuer von den Gewerben erwähnter Gaktung von der hinsichtlich
der Gewerbesteuererhebung im Allgemeinen vorgeschriebenen terminlichen Entrichtung aus-
drücklich entbunden ist und die betheiligten Gewerbtreibenden die Steuer vielmehr sofort,
nachdem der zu erlegende Steuersatz, auf ihr vorheriges Anmelden, von der Districtscom-
mission oder, Falls letztere zu dieser Zeic niche in Thärigkeic ist, von der Ortsobrigkeit be-
stimme worden ist, und zwar in der Regel vor Eröffnung ihres Gewerbes zu enrrichten
haben; so ist nichts desto weniger Seiten mancher Einnahmebehörden mie Erhebung jener
Gewerbsteuer Anstand genommen worden.
Die Ortsobrigkeiren und die mit Erhebung der Gewerbe= und Personalfteuern beauf-
tragten Behörden werden daher auf die angezogene gesetzliche Bestimmung mit der Berord-
nung hievdurch verwiesen, derselben allenthalben gebührend nachzukommen.
Da biernächst die mehrerwähneen Gewerbtreibenden, deren Gewerbe nicht an einen be-
stimmten Ort gebunden ist, nach erfolgter Enerichtung der Steuer einen Gewerbesteuerschein
zu erhalten haben; so wird hierdurch festgesetze, daß jene Gewerbesteuerscheine nur von den
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