Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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28.) Verordnung, 
die aus dem Vermögen der von Gerichtsbehörden der Oberlausitz eingelie- 
ferken bemittelten Züchtlinge oder sonst in gewissen Fällen zu den Kosten 
ihrer Verpflegung in den allgemeinen Strafanstalten zu leistenden 
Beiträge betreffend; 
vom ZLlsten Februar 1835. 
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D. nach Inhalt der Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs 
Sachsen auf die Oberlausitz bedingee Modif#cation der Particularverfassung dieser Provinz 
berreffend, vom 1 77en November 1834. 9. 13. und 44. die Oberlausitz auch an den in den 
Erblanden bestehenden Strafanstalten gleichen Theil hat und folglich die bisherige subsidiarische 
Verpflichtung der Oberlausitzer Criminalcasse und der dem Criminalcassenverband nicht an- 
gehörigen Gerichtsobrigkeiten der Lausitz, zu Enerichtung von Verpflegungsbeicrägen für die 
aus dieser Provinz in die Strafanstalt zu Waldheim eingelieferten Sträflinge in Weg- 
fall kömme; so ist es zur Gleichstellung der Staaksangehörigen beider Landestheile noth= 
wendig, die Bestimmungen über die Verbindlichkeit zu der Bezahlung eines solchen Bei- 
trags aus dem Vermögen bemittelter Sträflinge oder von Seiten ihrer Angehörigen für 
die Oberlausitz nach den in den Erblanden hierüber bestehenden Einrichtungen zu modisicirem 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mirregen- 
ten Königlichen Hoheir wird dießhalb Folgendes verordnet: 
9. 1. Der aus dem Vermögen bemittelter Sträflinge an die Strafanstalt auf die 
Zeit der Aufbewahrung zu entrichtende jährliche Verpflegungsbeitrag wird bis auf ander- 
weite Anordnung auf Fünf= und Zwanzig Thaler für eine Mannsperson und Zwanzig 
Thaler für eine Frauensperson bestimmc. 
d. 2. Nach Enrschädigung der von dem Inculparen durch ein Verbrechen gegen das 
Eigenthum Verletzten und nach Bezahlung der Untersuchungskosten sind zu den Beiträgen 
für die Aufbewahrung im Zuchehause der Betrag der von dem Kapitalvermögen des Ver- 
brechers zu erhebenden reinen Nutzungen, indem das Skammvermögen hierdurch, mir Aus- 
nahme des nachstehend unter §. 3. gedachten Falls, niche vermindert werden darf, ingleichen 
das Einkommen von dem für Rechnung des Incalpaten fortgesetzten Gewerbe, von Aus- 
zügen, Nutznießungen, Penstonen und Gnadengehalten, in sofern der Inculpat deren durch 
das Verbrechen oder die erkannte Strafe nicht verlustig worden ist, zu verwenden, zuvor 
jedoch der zu Erfüllung der Pflichten, welche eiwa dem Verurtheilten gegen seine Angeh- 
rigen in Hinsicht auf ihre Erziehung oder Unterhaltung obliegen, nach den Verhälenissen 
der leßtern erforderliche jährliche Aufwand in Abzug zu bringen. 
. 3. Wird die Zuchthausstrafe an verheiratberen Erauenspersonen oder an Kindern,
	        
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