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28.) Verordnung,
die aus dem Vermögen der von Gerichtsbehörden der Oberlausitz eingelie-
ferken bemittelten Züchtlinge oder sonst in gewissen Fällen zu den Kosten
ihrer Verpflegung in den allgemeinen Strafanstalten zu leistenden
Beiträge betreffend;
vom ZLlsten Februar 1835.
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D. nach Inhalt der Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs
Sachsen auf die Oberlausitz bedingee Modif#cation der Particularverfassung dieser Provinz
berreffend, vom 1 77en November 1834. 9. 13. und 44. die Oberlausitz auch an den in den
Erblanden bestehenden Strafanstalten gleichen Theil hat und folglich die bisherige subsidiarische
Verpflichtung der Oberlausitzer Criminalcasse und der dem Criminalcassenverband nicht an-
gehörigen Gerichtsobrigkeiten der Lausitz, zu Enerichtung von Verpflegungsbeicrägen für die
aus dieser Provinz in die Strafanstalt zu Waldheim eingelieferten Sträflinge in Weg-
fall kömme; so ist es zur Gleichstellung der Staaksangehörigen beider Landestheile noth=
wendig, die Bestimmungen über die Verbindlichkeit zu der Bezahlung eines solchen Bei-
trags aus dem Vermögen bemittelter Sträflinge oder von Seiten ihrer Angehörigen für
die Oberlausitz nach den in den Erblanden hierüber bestehenden Einrichtungen zu modisicirem
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mirregen-
ten Königlichen Hoheir wird dießhalb Folgendes verordnet:
9. 1. Der aus dem Vermögen bemittelter Sträflinge an die Strafanstalt auf die
Zeit der Aufbewahrung zu entrichtende jährliche Verpflegungsbeitrag wird bis auf ander-
weite Anordnung auf Fünf= und Zwanzig Thaler für eine Mannsperson und Zwanzig
Thaler für eine Frauensperson bestimmc.
d. 2. Nach Enrschädigung der von dem Inculparen durch ein Verbrechen gegen das
Eigenthum Verletzten und nach Bezahlung der Untersuchungskosten sind zu den Beiträgen
für die Aufbewahrung im Zuchehause der Betrag der von dem Kapitalvermögen des Ver-
brechers zu erhebenden reinen Nutzungen, indem das Skammvermögen hierdurch, mir Aus-
nahme des nachstehend unter §. 3. gedachten Falls, niche vermindert werden darf, ingleichen
das Einkommen von dem für Rechnung des Incalpaten fortgesetzten Gewerbe, von Aus-
zügen, Nutznießungen, Penstonen und Gnadengehalten, in sofern der Inculpat deren durch
das Verbrechen oder die erkannte Strafe nicht verlustig worden ist, zu verwenden, zuvor
jedoch der zu Erfüllung der Pflichten, welche eiwa dem Verurtheilten gegen seine Angeh-
rigen in Hinsicht auf ihre Erziehung oder Unterhaltung obliegen, nach den Verhälenissen
der leßtern erforderliche jährliche Aufwand in Abzug zu bringen.
. 3. Wird die Zuchthausstrafe an verheiratberen Erauenspersonen oder an Kindern,