Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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welche sich noch in väterlicher Gewale befinden, vollstrecke, so ist, im Fall dieselben Ver- 
moͤgen besitzen, welches dem ehemännlichen oder väterlichen Nießbrauch nicht unverliegt, der 
festgesetzte Verpflegungsbeitrag von dem Errrage der Nutzungen dieses Vermögens zu ent- 
nehmen. Besitzen die gedachten Personen kein solches Vermögen, oder reichen die Nutzun- 
gen desselben zu dem Beicrage nicht aus, so haben die Ehemänner und Bäter das Er- 
mangelnde von dem ihnen nießbräuchlich zuständigen Vermögen, oder, in sofern die Ehe- 
weiber und Kinder vermögenslos sind, aus eignen Mireeln zu bestreiten, es bleibt ihnen 
jedoch im erstern Falle nachgelassen, den Beitrag von der Substanz des zu benutzenden 
Vermögens selbst zu enerichten; auch ist für eine in väterlicher Gewale befindliche Person 
der Varer aus eignen Mirceln den Beicrag nur bis zu dem vollenderen ein und zwanzigsten 
Lebensfahre zu entrichten schuldig und bei einer erst nach diesem Zeirpunkte vollstrecken Zucht- 
hausstrafe damit gänzlich zu verschonen. « 
5;4.DenErörterungenderVermögensverhåltnissederSträflingeundeintrekendew 
Falls ihrer Angehoͤrigen hat das den Straͤfling in das Zuchthaus einliefernde Gericht, da 
noͤthig, mittelst Requisition der andern betreffenden Obrigkeiten, sich zu unterziehen und 
das Ergebniß der Direction der Strgfanstalt, in welche der Verurtheilte gebracht wird, 
entweder bei der Einlieferung, oder, in sofern die Eroͤrterungen nicht im Laufe der Unter— 
suchung haben beendigt werden koͤnnen, spaͤtestens Drei Monate nachher bekannt zu ma- 
chen. Wenn jedoch das Unvermoͤgen des Inculpaten und seiner zu einem Verpflegungs-- 
beitrage verpflichteten Angehoͤrigen aus den Acten oder sonst sofort als liquid sich darstellt, 
so bedarf es dieser Eroͤrterungen nicht, es ist aber bei der Einlieferung des Straͤflings 
der Direction der Strafanstalt hiervon Mittheilung zu machen, welche bei ihr etwa bei- 
gehendem Zweifel an die Commission fuͤr die Straf- und Versorgungsanstalten Bericht 
zu erstatten hat. 
d. 5. Dieselbe Gerichtsbehoͤrde, in sofern unrer ihr das Bermögen, woraus der 
Verpflegungebeitrag für den Sräfling eingebracht werden soll, sich befinder, hat den Ver- 
pflegungszuschuß, in soweit er ganz, oder wenigstens zum Theil erhoben werden kann, ein- 
zuziehen und an die ODirection der Strafanstalc vor Ablauf eines jeden Jahres, oder bei 
nur halbjähriger Zuchthausstrafe vor Ablauf dieser Zeic, in beiden Fällen vom Tage der 
Einlieferung an gerechner, mittelst Lieferscheins gegen darüber zu erwartende Quictung ein- 
zusenden, oder die Direction von erwa eintrerenden Behinderungsursachen in Kenneniß zu 
setzen, auch, wenn diese gehoben sind, für die Nachzahlung des in Rest gelassenen Berrags 
Sorge zu tragen. Befindet sich das Vermögen des Sträflings, aus welchem der Ver- 
pflegungsbeicrag einzubringen ist, unter einer andern inländischen Gerichtsbehörde, so ist diese 
auf Veranlassung des Richters, welcher die Untersuchung geführt har, verbunden, die Ein- 
zebune und Einsendung des Beitrags an die ODirection der Serafanstale unmitelbar zu 
ewirken.
	        
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