Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6 6. Für den Fall, daß ein Inculpat erst nach verbüßter Juchthausstrafe zu solchen 
Vermögensumständen gelangt, um unter den vorbemerkten Voraussetzungen den bestimmten 
Beicrag ganz oder zum Theil erlegen zu können, als worauf die Obrigkeit seines Aufene- 
haltsorkts aufmerksam zu seyn und eintretenden Falls der Direceion der Strafanstale die 
nöthige Miktheilung zu machen hakt, bleibr der betreffenden Strafanstalk der Anspruch dieß- 
halb ausdrücklich vorbehalten. 
&. 7. Die vorstehenden Vorschriften leiden auch auf diejsenigen Seräflinge Anwen- 
dung, welche bereits früher von Oberlaufttzer Gerichksbehörden unmittelbar an die erbländi- 
schen Serafanstalten zur Verbüßung der erkannten Strafen abgelieferr worden sind, oder 
die in der Oberlausitz angetretenen Zuchthausstrafen in erbländischen Strafanstalten ferner- 
weit verbußen. Es rreten also auch rucksichtlich derjenigen Oberlausitzer Sträflinge, für 
welche ein Verpflegungsbeitrag aus ihren eignen Vermögen oder von ihren Angehörigen 
bezahlt worden ist, die unter 99. 1. 2. und 3. angegebenen Modisicationen ein. 
6. 8. Diejenigen Gerichtsbehörden, welche bei Erörterung der Vermögensumstände 
der Sträflinge, oder in Einbringung der Verpflegungsbeicräge sich eine Gefährde oder 
grobe Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen, sollen zum Ersatz des dadurch verursach- 
ten Schadens aus eignen Mitteln angehalten, so wie selbst dann, wenn hieraus ein Nach- 
theil nicht entstanden wäre, mit einer Geldbuße von Jehn Thalern —. — und nach 
Beschaffenheit der Verschuldung — auch mit einer höhern Strafe belegt werden. 
Dresden, den 21sten Februar 1835. 
Ministerium der Justiz. 
von Koönneritz. 
Hauemann.
	        
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