Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Mi dem im Dienste angetretenen ersten Tage des letzten Dienstmonares ist der Ge- 
halt als auf den ganzen Monat verdiene anzusehen. 
Dieselbe Norm findet auf Warregelder analoge Anwendung. 
Die bieher gewöhnlichen Besoldungsabzüge für die Armenhaushauptcasse und Prämien= 
casse bei Antrict der Stellen werden hiermic aufgehoben. 
12. Mehr als ein Drittheil des monarlichen Dienstgenusses oder der die Stelle Seisn de 
desselben vertretenden Warkegelder darf vor der Verfallzeit weder der Staatsdiener frei- 4ersrne 
willig an andere abereten, noch darf den Gläubigern desselben durch Verkümmerung oder nahme desiel- 
Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden, vielmehr ist beides, in= ben. 
soweit es diese Anordnung überschreiter, für nichtig zu achten; doch bleiben die vor Erlas- 
sung dieses Gesetzes von Gläubigern bereits erlangten mehrern Rechre bei Kräften. 
Dlüären, Auslösungen und was dem Diener zu Deckung des Dienstaufwandes, es 
sey in einzelnen Posten oder in festgesetzten Summen gewährt wird, namentlich auch die dem 
gesandrschaftlichen Personal über den eigentlichen Dienstgehalt bewilligten Jahresgelder kön- 
nen in keinem Falle abgerreken oder von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. 
Nur der Staatsfiscus ist, so weit ihm ein Compensakionsreche zusteht, befuge, ein hö- 
beres Quantum als ein Drittheil von dem monatlichen Gehalte oder Wartegelde zu seiner 
Befriedigung zu ziehen. 
. 13. Kein Staaksdiener darf ohne Genehmigung der Anstellungsbehörde, bei wel= Verbot der Ne- 
cher er darüber anzufragen hat, einen andern Erwerbszweig beibehalten oder übernehmen, benbescheftonn, 
und die Anstellungsbehörde hat solche Nebenbeschäftigungen insonderheit dann nicht zu ge- 
statten, wenn sie mie der Würde der Stelle unvereinbar sind, oder eine Collision mit dem 
Dienstgeschäft herbei führen könnten. 
Auch dürfen Mitglieder der Justizcollegien Vormundschaften ohne Genehmigung des 
Direckori# nicht übernehmen. 
§. 44. Wem neben Verwalteung seines ordenclichen Amtes von Seiten des Scaats Besondere 
die Besorgung besonderer Geschäfte übertragen wird, dem stehr ein rechtlicher Anspruch auf Stagtsaufträge. 
besondere Belohnung deshalb ausser seinem ordentlichen Dienstgehalte nicht zu, doch wird 
ihm der mie jener Verrichtung etwa verbundene Aufwand ersetzt. In wiefern ein Die- 
ner während eines solchen Auftrages ganz oder zum Theil von seinen Mitarbeitern zu über- 
tragen sey? hat der Dirigente oder die vorgesetzte Verwalcungsstelle zu bestimmen. 
d. 15. Bei der auf längere Zeit, als zwei Monate während eines Jahres nachge= Urlaub. 
suchten Dispensation von Dienstgeschäften, eritt für den dricten Monar ein Abzug der 
Hälfte des monatlichen Gehalts ein; für die weitere Urlaubszeit kann nach dem Ermessen 
der Anstellungsbehörde die Einziehung des ganzen Gehaltes auf die Dauer der Urlaubszeie 
verfüge werden. —-
	        
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