Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Diener nicht im Mangel Verdachts, also nicht vollständig freigesprochen worden ist, nach- 
uzahlen. 
s die Dienstverhältnisse von der Art sind, daß nach dem Ermessen der Anstellungs- 
behörde eine interimistische Verwaltung der Stelle unausführbar ist, so kann dieselbe sol- 
chenfalls zur sofortigen Entlassung unter Aussetzung eines Sustentationsquanti in der be- 
merkten Maaße verschrelken. 
Es ist sodann vom Ausgange der Untersuchung abhängig, ob dee Scaatsdiener aus 
dem S.aatsdienste noch nachrräglich völlig zu entsetzen, oder im Falle der Kossprechung, da- 
sern er nicht sogleich wieder angestellt wird, nach den Bestimmungen des §. 19. zu quies- 
ciren sey. Das geordnete Wartegeld ist solchenfalls von der Zeit an zu berechnen, als der 
Diener der Stelle enthoben worden, nach Abrechnung jedoch desjenigen, was er zur Susten- 
tation elwa bereits erhalten hat. Erfolge hingegen ein Erkenntniß auf Bestrafung und in 
dessen Gemäsheit des Dieners Entsetzung, so fällt dessen bisher zurückbehaltener Gehalt der 
Staatscasse anheim. . Der Lossprechung im Urthel gleich zu achten ist der Fall, wenn eines 
im Urchel verurtheilten und dem zufolge abgesetzten Staatsdieners völlige Unschuld sich spä- 
ter zu Tage legt und förmlich anerkannt wird. · 
524DteuchterltcheVerurthetlungemes Staatsdieners wegen eines nach §. 22., Vollziehung der 
2. bis mit 9. die Dienstentsetzung begründenden Vergehens har zwar die Entfernung desselben iensenesskuns. 
vom Dienst zur nothwendigen Folge, die Dienstentsetzung selbst ist aber in solchen Fällen —98 gen de 
von der Anstellungsbehoͤrde unter Beziehung auf das Straferkenntniß zu verfuͤgen. Zu die— 
sem Zweck hat das Gericht, welches die Untersuchung gefuͤhrt hat, nach deren Beendigung 
die ergangenen Acten der Anstellungsbehoͤrde des Dieners zur Einsicht sofort mitzutheilen. 
Der entsetzte Diener wird nicht nur des mit seiner bisherigen Stelle verbunden gewe— 
senen Titels und Ranges, ingleichen des Pensionsanspruchs für sich und seine Hinterlasse— 
nen verlustig, sondern verliert quch die Fählgkeic, in irgend einem andeen Staaksamte wie- 
der angestellt zu werden. 
(Dergleiche jedoch §. 23.) 
9. 25. Die Entlassung des Dieners kann von der Anstellungsbehörde verfüge werden: 2.) Dienstent- 
..) wenn der Angestellte wegen eines der im §. 22. unter No. 1. bis 7. und 9. auf A )un 
geführten Verbrechen, oder wegen eines andern, welches den Gesetzen nach mic Zucht= oder füfortigen 
Arbeitshaus oder Gefängniß über sechs Monate zu bestrafen ist, belangt und nur im Man= Eatlassung. 
gel mehrern Verdachts oder gegen Leistung eines Reinigungseides freigesprochen worden ist, 
b.) wenn gegen denselben wegen irgend eines Vergehens, welches der Art ist, daß es 
dem angeschuldigten Staatsdiener die osfenlche Achtung entzieht, und das Vertrauen zu 
treuer Dienstverwaltung nach Beschasfenheit des von ihm bekleideten Postens aufhebt, we— 
nigstens unbedingt auf Gefaͤngnißstrafe er kannt ist,
	        
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