Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Uebrigens begruͤndet der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats fuͤr des emeritir- 
ten Dieners Erben oder Glaͤubiger ein Recht auf den ganzen monatlichen Betrag, welcher 
zu dessen Nachlaß gehört. 
Abzug bei den 34. Wer künftig seinen wesentlichen Aufenthaltsort im Auslande nimmt, erleidet, 
Verzehren der ., « .--,. .· , 
Pension im wenn die ihm bewilligte Pension über Zweihundert Thaler beträgr, einen Abzug von 
Auslande. Zehn Procent, dafern ihm nicht vom Könige im Wege der Gnade der volle Genuß der 
Pension im Auslande gestattet wird, oder derselbe zu den Pensionairs gehört, auf welche 
Artikel XIV. der mit Preußen abgeschlossenen Hauptconvention vom 2 Ssten August 1819. 
anwendbar ist, oder auch die Bestimmungen eines etwa künftig mit auswärtigen Regie- 
rungen abzuschlietzenden, diesen Gegenstand betreffenden Vertrags anwendbar sind. 
Abtretung der 6. 35. U.ber die Abteretung und Beschlagnahme der Pension durch Gläubiger, so 
dddQ wie über das dem Staatsfiscus zustehende Compensationsrecht gelten dieselben Grundsätze, 
derselben durch welche 9. 12. in Betreff des Dienstgenusses und Wartegeldes feftgestellt worden sind. 
die Gläubiger. 
Verlust der 36. Der Pensionair verliert seinen Ruhegehalt, 
Penston. J.) wenn er wegen eines erst nach seiner SEntlassung emdeckten Verbrechens oder Dienft= 
vergehens, welches, wäre es während der Dienstzeit zur Untersuchung gekommen, die Ent- 
lassung ohne Pension zur Folge gehabt haben würde, verurtheile, oder wegen eines im 
Pensionsftande begangenen andern Verbrechens mic Zuchthausstrafe belegt wird; doch bleibt 
dem Ermessen der-Staatsbehörde vorbehalten, ihm und seiner Familie ein Sustentations- 
uantum zu verwilligen; (§. 29.) 
2.) wenn der Pensionair im Auslande eine Anstellung annimme; 
3.) wenn die Pension zwei Jahre hinter einander nicht erhoben worden ist, wodurch 
jedoch blos die nicht erhobenen Pensionsgelder verloren gehen, und dem Pensionair die Be- 
rechtigung verbleibe, die künftig gefällig werdenden Pensionsgelder zu erheben. Solleen 
aber dem Pensionair erhebliche Entschuldigungsgründe wegen des Verzugs in Erhebung der 
Pension zur Seite stehen, so kann ihm die Behörde auf sein Bicten auch die Erhebung 
der von ihm zwei Jahre hintereinander nicht erhobenen Penstonsgelder ganz oder zum 
Tbeil gestatten. 
Erhebung des 9. 37. Die Vorschriften wegen der tegitimation zur Empfangnahme des Wartegeldes, 
aie * der Penston und der Ausstellung der Quictungen darüber, sind Gegenstand administrativer 
Verordnungen. 
Erwanige Sereitigkeiten unker den Privatpersonen über das Reche zur Erhebung gehören 
in den Rechrsweg. 
Von den Ven- ###38. Die Witewen und Waisen der §. 1. dieses Gesetzes bezeichneren Staatsdiener, 
sionen für Witt= und miehin mit Ausschluß der . 2. ausgenommenen, haben nach den in den folgenden
	        
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