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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig unterschrieben und das Koͤnigliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 7ten Maͤrz 1835.
Anton.
Friedrich Ausnst,- H. z. S.
Hans Georg von Carlowitz.
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32.) Verordnung,
die Vollziehung einiger Bestimmungen des wegen der Verhältnisse der
Ciozlstaatsdiener erlassenen Gesetzes betreffend;
vom 7ten März 1835.
Un die in dem unker heurigem Dako erschienenen Gesetze, die Verhälrnisse der Civilstaaks=
diener betreffend, S. 6. 10. 33. 34. 38. 39. 40. 42. 47. 48. wegen der Dienstanstel-
lungen, der Feststellung des Diensteinkommens, des Gnadengenusses, der Pensionirung der
Staatsdiener und ihrer Nachgelassenen, so wie wegen der Abzüge von Diensteinkommen,
Wartegeldern und Gnadengehalten zum Penssonsfond enthaltenen Vorschriften in Wollzie=
hung zu setzen, bedarf es gewisser allgemeiner Einrichtungen, zu deren Behuf hierdurch
mie Sr. Königl. Majestät und des Prinzen Mieregenten, Königl. Hohei Allerhöchst= und
Höchster Genehmigung Nachstehendes verordnet wird:
. 4. Oie den Ministerien übertragene Ermittelung und Feststellung des Dienstein-=
kommens der bereits angestellten Diener, die Erhebung und Einrechnung der Gehales-,
Wartegeld- und Pensionsabzüge zum Pensionsfonds, so wie die künftige Beibringung der
Nachweisungserfordernisse der um Pension Nachsuchenden macht bei den einzelnen Ministe-
rien den Besitz vollständiger und zuverlässiger Nachrichten über das Dienstalter und den
gesammten Oienstgenuß der bereits angestellten Civilstaatsdiener, und über die von ihnen
bereits entrichteten Besoldungsabzüge nöthig.
Zum Behuf der in diesen Beziehungen bei jedem Ministerio anzufertigenden Staaks-
dienerlisten, hat jeder vor Bekannemachung gegenwärciger Verordnung angestellter Civil-
staatsdiener ohne Unterschied, ob er bereits mit einem förmlichen Bestallungsdecrete verse-