Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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e.) diejenige Summe, welche als reines Diensteinkommen zu bekrachten ist, besonders 
auszuwerfen, auch dabei 
f.) ob der davon zu dem Scaatspensionsfonds zu entrichtende Beicrag von dem be- 
treffenden Staatsdiener sogleich nach dem vollen gesetzlichen Satze, oder ob er fünf Jahre 
lang nur nach der Hälfte desselben von ihm zu enrrichten sey, mit zu bemerken ist. 
§. 5. Auf gleiche Weise sind auch bei den von setze an vorgehenden Dienstverände- 
rungen die zur ununkerbrochenen Fortführung der angelegten Oienstlisten erforderlichen neuen 
Data über das Alrer und die frühern ODienstverhälenisse der Neuanzustellenden jedesmal 
nach §F. 1. vollständig zu ermitteln, und dem berreffenden Ministerio in der oben vorge- 
schriebenen tabellarischen Form anzuzeigen, dabei auch die mit dem Einkommen der zu be- 
setzenden Stellen etwa vorgegangenen Veränderungen bemerklich zu machen. Nach dem 
Ergebniß dessen und darauf erfolgker ministerieller Resolurion werden den Neuangestellten 
Bestallungsdecrete in der §. 4. vorgeschriebenen Maase ertheile werden. 
(. 6. Hinsichtlich des Gnadengenusses ist den Bestimmungen des Gesetzes I. 39 —41. 
nachzugehen. 
Da nach solchen fürohin auch bei denjenigen Oienststellen, bei welchen ein Gnadenge- 
nuß zeither verfassungsmäßig noch nicht state gefunden hat, den Wittwen und Kindern des 
verstorbenen Staatsdieners, dessen Gehalt oder Wartegeld außer dem Monate, in welchem 
er verstorben, annoch auf einen Monar zu verabreichen ist, so werden die berreffenden 
Cassenverwaltungen hierdurch ermächtigt, in den von der Bekanntmachung gegenwärtiger 
Verordnung an, eintretenden Sterbefällen, diesen einmonatlichen Gnadengenuß, insofern 
nicht der Verabreichung desselben nach §. 39. ein Bedenken entgegenstehe, ohne Anfrage 
gegen gehörige Quictung in Ausgabe zu verrechnen. 
. 7. Alle Pensionsgesuche sind bei der Dienstbehörde anzubringen. 
6. 8. Dieser liege ob, alle Thatsachen, von welchen die Pensionsbewilligung nach 
dem Gesetz abhänge, in Gewißheit zu setzen, mithin die dazu nöthigen Beweisurkunden, 
sofern sie dem Pensionsgesuche nicht beiliegen, zuförderst einzufordern, sodann mit Beifü- 
gung derselben zur vorgesetzten Behörde Bericht zu erstatten, darin über die gesetzliche Be- 
gründung des Pensionsanspruchs überhaupt ihr Gurachten zu eröffnen, und zugleich den 
Pensionssatz auszuwerfen, auf welchen sie glaubt, daß der Ansuchende nach dem Gesetze 
Anspruch zu machen habe. 6 
§9. 9. Wo der Dienstbehörde der Todeskag eines Staaksdieners gnüglich bekannr, 
auch dessen Dienstalter und Diensteinkommen durch die ODienstliste bereits außer Zweifel ge- 
setzt ist, da bedarf es bei Pensionsgesuchen seiner Nachgelassenen der Beibringung neuer 
Zeugnisse über diese Umstände nicht. Es haben aber zum Erweis der eignen Pensions- 
fähigkeit 
die Witrtwen 
ihr eheliches Verhäleniß zu dem Verskorbenen durch den Trauschein, und, wenn sie erst
	        
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