Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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nach seinem vollendeten 65sten Lebensjahre mit ihm ehelich sich verbunden, ihr eignes Alter 
durch Taufzeugniß, 
die Kinder 
aber, dafern sich dieß nicht schon aus dem Todenscheine ergiebt, durch Taufzeugnisse ihr 
Alter und ihre eheliche Geburt, oder durch nachherige Verehelichung ihrer Eltern erfolgte 
Legitimation durch den Trauschein, nachzuweisen. 
Sollte jedoch der Ehebund, aus welchem der Pensionsanspruch der Nachgelassenen 
eines Staatsdieners abgeleitet wird, erst während des letzten Krankenlagers desselben ge- 
schlossen, oder bei dessen Ableben durch Scheidung oder Nichrigkeitserklärung aufgelößt, 
oder eine beständige Trennung von Tisch und Berte ausgesprochen gewesen seyn, so har 
die Dienstbehörde diese Umstände nach deshalb eingezogener Erkundigung in dem zu erstat- 
tenden Berichte bemerklich zu machen. 
Dagegen bleibe, in wie weit in den §. 39. unter b. und c. bemerkten Fällen wegen 
des gegen einen verstorbenen Staatsdiener sich hervorgethanen Verdaches einer schweren 
Vergehung, oder wegen Unwürdigkeit der Nachgelassenen, die Penssonsgesuche der letztern 
für unstatthaft zu achten sind, der Beurtheilung und Entscheidung der Anstellungsbehörde 
überlassen, und ihr unbenommen, dergleichen Gesuche nach Befinden sofort abzuweisen. 
". 10. Oer beim Verzehren der Pensionen im Auslande nach §. 34. des Gesetzes 
eintretende Abzug von Zehn Procent ist bei dem Pensionszahlamte innen zu behalten. 
Daher haben die mit der Auszahlung von Pensionen für dessen Rechnung beauftragten 
Provinzialcassen, sobald ein Empfänger einer über 200 Thlr. —. — jährlich betragen- 
den Pension von setzt an seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande nimmr, und niche 
nachzuweisen vermag, daß ihm der volle Genuß der Pension im Auslande aus landesherr- 
licher Gnade ausdrücklich gestattet, oder, daß der XIVre Artikel der mit Preußen abge- 
schlossenen Hauptconvention vom 28Ssten August 1819. auf ihn anwendbar sey, mit der 
Bezahlung der Pension, bei eigener Vertretung, anzustehen, und den Pensionair zu be- 
scheiden, daß er sich an das Pensionszahlamt unmittelbar zu wenden, und die ihm ausge- 
händigten gedruckten Quittungsformulare, zum Auskausch gegen andere den gesetzlichen Ab- 
zug berücksichtigende, dahin einzusenden habe. 
Hinsichtlich der jetzt schon im Auslande wesentlich sich aufhaltenden Pensionairs, welche 
ihre Pensionen mit ausdrücklicher landesherrlicher Genehmigung zeither bereits unverkürze 
dabin bezogen haben, verbleibt es bei den diesfallsigen frühern Vergünstigungen. 
§ 11. Die von den Staatsdienern und Pensionairs nach 9. 47. des Gesetzes zum 
Staatepensionsfonds zu entrichtenden jährlichen Beiträge sind durch Abzug von dem Ge- 
halte, dem Wartegelde oder der Pension derselben einzubringen. 
Es haben daher, so viel die Beiträge der im activen Dienst stehenden Diener berrifft, 
die Rechnungsfuhrer aller und jeder Cassen, aus welchen Staatsdiener besoldet werden, 
die dem Staakspensionsfonds gebührenden Procenre, von dem in der oben 6. 4. bemerkten
	        
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