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Gesetzzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1835.
O
33.) Bekanntmachung,
die Gewerbsteuer betreffend;
vom 12ten März 1835.
E. ist dem Ministerio des Innern aus Ihm mitgetheilten Ergebnissen der in Folge des
Gewerb= und Personensteuergesetzes vom 22 sten November 1834. bisher stattgehabten
commissarischen Abschätzungs-Erörterungen bekannt worden, daß sich hie und da sowohl bei
Behörden, als bei Gewerbtreibenden die irrige Meinung gebilder habe, als sey das Recht
zum Gewerbsbetriebe selbst, insbesondere das Befugniß zu Ausübung des Dorf-
handels oder eines Handwerks auf dem Lande, oder die Erlaubniß zum Hausiren
von Enrrichltung der Gewerbsteuer abhängig.
Um diesem Mißverständnisse und den mancherlei daraus zu besorgenden Irrungen und
Srreitigkeiten verzubeugen, findet Sich das Ministerium des Innern bewogen, hierdurch
zu Jedermanns Verständigung bekanne zu machen, daß, wie aus dem Inhalte des gedach-
ten Gesetzes selbst klar ersichrlich ist, die im Lande zur Zeit bestehenden, auf ältern Gesetzen
oder örtlicher Verfassung beruhenden gewerbrechtlichen Verhältnisse durch Einführung der
Gewerbsteuer keine Veränderung erfahren haben, und daher insbesondere wegen des Haufsir-
handels und des Gewerbbetriebs auf dem Lande die bisherigen Gesetze und Verordnungen,
namentlich das Mandat vom Lhsten Januar 1767. so lange in Kraft bleiben und zu
handhaben sind, als nicht durch künftige Gesetze, nach Befinden, ein Anderes wird ver-
ordnet werden.
Dresden, den 12#ten März 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
1835. 28