Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(206) 
W 35.) Verordnung, 
die Verhältnisse der Behörden für die Städtischen Gymnasien s. w. d. a. 
betreffend. 
vom 2 lsten März 1835. 
Durch den in der Ständischen Schrift vom 29sten October v. J., die Organisarion 
der evangelisch-lutherischen kirchlichen Mittelbehörden betreffend, mit geschehenen Ancrag, 
zum Behuf einer erfolgreichen Beaufsichtigung der Gelehrtenschulen auf Erhaltung der Schul- 
inspectionen Bedacht zu nehmen, hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts sich veranlaßt gefunden, diesen Gegenstand mie Beachtung der in dieser Hinsicht bei 
den Ständischen Verhandlungen geschehenen Aeusserungen in Erwägung zu ziehen und Es 
verordnet demnach mic allerhöchster und höchster Genehmigung hierüber folgendes: 
. 1. Die teitung und Beaufsichtigung der Städtischen Gymnasien geschiehe durch 
A. das tehrercollegium, 
B. die Schulcommission und 
C. das Ministerium des Culeus und öffentlichen Unterrichts. 
(Zu A.) 
§. 2. Alle wichtigere Angelegenheiten des Gymnasl#, sowie der einzelnen Schuüler 
desselben, unterliegen der gemeinsamen Berarhung und Beschlußnahme des tehrercollegii, 
welches aus den sämmtlichen bei der Schule angestellten Hauptlehrern besteht. 
9. 3. Oem tehrercollegio kommt es daher namentlich zu: über die von Zeit zu Zeit 
sich eiwa nörhig machenden Abänderungen des tektionsplans Berathung zu Pflegen, die 
Schüler bei ihrer Aufnahme und Entlassung zu prüfen, über das Ergebniß dieser HPrufun- 
gen Zeugnisse auszustellen, die Censuren zu ertheilen, die Schüler nach ihren Kenntnissen 
in die Classen zu vertheilen, und Disciplinarvergehen der Schüler, welche mit einer höheren 
Strafe zu belegen sind, als diejenige ist, die von dem einzelnen tehrer auferlege werden 
darf, nach gemeinsamem Beschluß zu bestrafen. Auch hat das tehrercollegium über die 
Verwendung der zur Anschaffung oder Vermehrung der tehrmittel bestimmten Gelder oder 
über die bei der Behörde diesfalls zu machenden Ancräge Beschluß zu fassen. 
§. 4. Das tehrercollegium hat sich regelmäsig wenigstens alle Monake einmal zu ver- 
sammeln, um sich über den Zustand der Schule zu besprechen und hierbei einander die hier- 
über gemachten Amtserfahrungen, sowie anderwärts getroffene Einrichtungen mitzutheilen, 
auch über die zum Besten der Anstalt zu treffenden Vorkehrungen Beschlusse zu fassen. 
Es kann aber auch der Rector das tehrercollegium zu ausserordentlichen Conferenzen, 
so oft er es für nöthig erachtel, zusammenberufen. 
In allen Berathungen desselben hat der Reccor den Vorsicz, sowie den Vortrag und 
die Leitung der Verhandlungen, ferner bei der Beschlußnahme, bei vorhandener Stimmen-
	        
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