Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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b.) einem wissenschaftlich gebildeten Mitgliede des Stadtrathes, und 
I.) einem eben so befähigten Mitgliede der Ortsgemeinde, welches das Ministerium 
jetzt, sowie in Erledigungsfällen auch in Zukunfe auf diesfallsigen jedesmaligen 
Vorschlag des betreffenden Stadtraths ernenne, 
bestehen. 
Wo dermalen mehreren Mitgliedern des Stadtraths die teitung und Beaufsichtigung 
des Ortsgymnasti übertragen war, bleiben diese ferner in Wirksamkeir; es rritt jedoch 
das unter c. bezeichnete Mitglied hinzu. Bei vorkommenden Personalveränderungen in den 
Mitgliedern der Stadträthe ist von dem betreffenden Stadtrathe ein anderes vorbemerkter- 
maasen geeignetes Mitglied dem Cultusministerio zur Genehmigung zu benennen. 
6. 8. Die Schulcommission hat im allgemeinen darauf zu sehen, daß die ihrer Für- 
sorge empfohlene Anstalt in allen ihren Theilen nach den tandesgeseben, und nach den be- 
sonders ergangenen Verordnungen eingerichte# und so unterhalten werde, daß sie ihrem 
Zwecke möglichst entsprechen könne. 
Insbesondere aber hat die Schulcommission sich zu bemühen, alle Hindernisse, welche 
dem Gedeihen der Schule im Innern derselben oder von aussen entgegentreten, zu beseiti- 
gen, und die Freiheit der Lehrer in ordnungsmäsiger Erfüllung ihres Berufs zu be- 
fördern. 
. 9. In ihren Geschäftskreis gehört, was dle innere Einrichtung der Schule an- 
langt (wegen der öbkonomischen und äußeren Schulangelegenheiten erfolgt unter 
. 17. ff. Bestimmung) vorzugsweise die Aufsicht über Lehrer und Schüler, auf Unter- 
richt und Schulzucht. Anträge Seiten der tehrer auf Abänderung der Specialschulord- 
nung oder des tehrplanes, sowie auf Einführung neuer Lehrbücher sind an die Schulcom= 
mission zu richten und von derselben mit ihren gutachtlichen Bemerkungen an das Cultus- 
ministerium zu bringen. « 
E.10.Siehatdaherdaraufzusehen,daßjederåehrerseineAmtSpsiichtentreu 
erfuͤlle und auch durch seinen Wandel der ihm anvertrauten Jugend ein nachahmungswuͤr— 
diges Beispiel gebe. 
§. 11. Wenn unter den tehrern Sereitigkeiten entstehen, welche der Reckor nicht zu 
beben vermag, so hat die Commission solche zu schlichten. Sie bildet für Zwistigkeiten 
zwischen den tehrern und dem Reccor, ingleichen für Beschwerden, die von den Schulern, 
deren Aeltern oder andern betheiligten Personen über die tehrer geführt werden, wenn sie 
der Rector niche sofort erledigen kann, oder letzterer selbst dabei becheiligt ist, die erste 
Instanz. 
§6. 12. Auf das Verhaleen der Schüler, deren Lebenswandel und Fleiß haben alle 
Mitglieder der Schulcommissson ebenfalls ire Aufmerksamkeit möglichst zu richten und sich
	        
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