Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Mitglieder des Ministerii oder ausserordentliche Beauftragee von dem Zuskande dieser An- 
stalten Kenntniß nehmen, sondern es bleibe auch insbesondere demselben vorbehalten: 
1.) die Genehmigung und Bestätigung der Organisarions= und tehrpläne, von welchen 
2.) 
3.) 
4) 
ohne dessen Vorwissen und Genehmigung nicht abgewichen werden darf; und 
die Prüfung und Bestätigung der anzustellenden Lehrer, mit Ausnahme der fär 
ein einzelnes kechnisches Fach z. B. Schreiben, Zeichnen rc. anzunehmenden. Es 
sind daher von den zur Collatur berechtigten Stadträthen, bevor dieselben einen 
Lehrer für die sprachlichen und wissenschaftlichen Lehrfächer anstellen oder einen be- 
reits an der Schule angestellten Lehrer in die Stelle des Rectors befördern, die 
Destgnaten dem Ministerio durch die Schulcommissson mie Beifügung ihrer gut- 
achtlichen Aeusserungen zu präsentiren, damit dieses, bei einem neu anzustellenden 
tehrer nach vorher nach Befinden veranstalterer Prüfung des Designaren, wegen 
der Bestätigung Beschluß fassen könne. Die Eintührung eines neuen kehrers 
sowie des Rectors insbesondere erfolgt durch die Schulcommission, sofern das 
Ministerium nicht in einzelnen Fällen sich veranlaßt findet, diesen Akt durch einen 
besonderen Beauftragren vollziehen zu lassen. 
Das Ministerium har ferner 
in allen anderen die Gymnasisen betreffenden Angelegenheiten, welche von der Schul- 
commissson nach den ihr vorstehend angewiesenen Befugnissen niche erledige wer- 
den können, sowie auf alle Beschwerden gegen die Schulcommisston und Recla- 
mationen gegen die von derselben ertheilten Anordnungen und Enescheidungen zu 
beschliessen und zu entscheiden. 
Endlich har 
die Schulcommission ausser den nach den vorstehenden Vorschriften im taufe der 
Geschäfte sich nöthig machenden Anzeigen an das Cultusministerium, demselben 
vorkommende besondere Ereignisse anzuzeigen. 
Nach diesen Bestimmungen, welche von Ostern d. J. an in Anwendung kommen 
sollen, haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten, auch die tehrercollegien und 
Schulcommissionen der einzelnen Städrischen Gymnasien das allenthalben weirer Erforder- 
liche zu besorgen, und die betreffenden Stadträthe wegen des nach F. 7. vom Ministerio 
zu ernennenden Mitglieds demselben ihre diesfallsigen Borschläge ehemöglichst zu eröfnen. 
Dresden, den 2 1sten März 1835. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
1835. 
D. Müller. 
Just. 
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