Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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s. 8. (zu §. 4. des Gesetzes.) Nach der Bestimmung §. 4. im Eingange haben 
z. B. « 
1.) Untergerichte die Proceß- und andere Geschaͤftstabellen, ingleichen Anzeigen, so weit 
sie die Justiz betreffen und bisher bei dem Landesjustizcollegium oder in der Ober— 
lausitz bei der Oberamtsregierung einzureichen waren, künftig bei ihrem Bezirksap= 
pellationsgerichte einzureichen. 
Die Dienstlisten aus den Aemrern sind wie bisher den Amtshauptleuren zuzu- 
senden. tetztere haben sie sodann an das Bezirksappellarionsgericht, unter der 
Addresse des Prästdenren, abzugeben, von welchem sie an das Justizministerium ge- 
langen werden; * 
2.) Appellationsgerichte die Pflicht, die Abstellung der Maͤngel und Nachlaͤssigkeiten, 
welche sie in Rechtssachen (hauptsaͤchlich in Untersuchungen und der Criminalrechts— 
pflege) in Erfahrung bringen, zu verfügen, und insbesondere auch das Befugniß, 
die Einleitung von Untersuchungen und Verhaftnehmungen anzuordnen. 
Hiernächst können 
3) die Appellakionsgerichte in Justizverwaltungssachen auch Amtshauptleure mit Auftrag 
versehen. 
4.) Wird in den Fällen §. 4. Num. 4. und 5. bei einem Untergericht Recurs eingewen- 
dek, so ist Bericht an das Appellarionsgericht, von diesem aber sodann Vortrag an 
das Juftizministerium zu erstatten. 
5.5 Gesuche um Wolljährigkeirserklärungen, tegitimation unehelicher Kinder, (so weit 
sie noch statt finder,) Bestärigung von Arrogakionen und um Wiederaufhebung ei- 
ner Ehrenrührigkeit sind an die Bezirksappellakionsgerichte zu bringen. tetzrere 
baben darauf gutachtlichen Vortrag an das Justizministerium zu erstatten. 
. 9. Czu . 6. 8. des Gesetzes.) 1.) Die Zppellationsgerichte zu Dresden und Bu- 
dissin haben sich rücksichtlich der im Gesetze §. 6. 8. angegebenen Geschäfte, Lehnshöfe zu 
nennen. Als solche sind sie befugk, in tehns= Hypotheken, und Familienfideicommißsachen, 
bevor darin Klage erhoben wird, Vorbeschiede abzuhalten, sie haben jedoch, wenn kein Ver- 
gleich zu Stande komme, die Betheiligten zur Ausführung ihrer Ansprüche an die compe- 
tente Gerichksbehörde zu verweisen. 
2.) Das Appellakionsgericht zu Dresden darf als tehnshof in seinem ganzen tehns- 
bezirke unmittelbar an Untergerichte verfügen und letztre haben darauf an dasselbe zu berichten. 
3.) Die Bestimmung F. 5. Num. 2. des Gesetzes bezieht sich auch auf die Appella- 
tionsgerichte zu Dresden und Budissin als ehnshöfe. 
. 10. (zu . 7. des Gesetzes.) Vermöge der Bestimmung §. 7. des Gesetzes erlö- 
schen mit dem ersten Mai dieses Jahres auch die bestehenden einzelnen Lehnsvormundschaf- 
ten, und es gehen von gedachtem Tage an die Geschäfte der tehnsvormünder ohne Weile-
	        
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