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res auf die zu den übrigen Angelegenheiten oder in Gemäsheie der Vormundschafesordnung
vom 10. October 1782. Cap. I. §. 8. *) wegen der hierländischen Immobilien bestellten
Vormünder, über. Nur diesenigen Vormünder, welche einem Ausländer blos wegen einer
Mitbelehnschaft in hiesigen Landen von der tehnscurie bereits bestellt sind, mögen noch an-
erkannt werden. Künftig aber sind Ausländern Vormünder, die nur wegen einer Mirbe-
lehnschaft zu bestellen sind, von demjenigen Justizamre oder königlichen Justitiariate zu be-
stätigen, in dessen Bezirke das tehngut liegt.
. 41. 1.) In den bei den Appellationsgerichten in erster Instanz anhängigen Rechts-
sachen ist (jedoch mit Ausnahme der Ehesachen) das bei dem bisherigen Appellationsgerichte
üblich gewesene Verfahren (z. B. das doppelte Septicunm — wegen der Erecutivsachen,
vergl. die Appellarionsgerichtsordnung vom 27. März 1734. Tit.: Was vor unser Ap-
pellationsgericht rc.) beizubehalten. Auch sind bei dem Oberappellationsgericht und bei dem
Appellationsgericht zu Dresden die Anschläge des bisherigen Appellarionegerichts, so weit sie
noch Anwendung leiden, ferner zu befolgen. Ob und wie weit diesen Anschlägen bei den
andern Appellationsgerichten nachzugehen sei, wird nach Befinden von diesen bekannt ge-
macht werden.
2.) Die Appellationsgerichte stehen unter einander, ingleichen mit dem Oberkriegsge-
richt und mit den von andern Ministerien ressortirenden Mittelbehörden, nicht minder mit
dem Oberappellarionsgerichr (so weit nicht an letzteres in Appellationssachen Bericht zu er-
statten ist) in statu communicationis.
Hat ein Appellationsgericht in den bei ihm anhaͤngigen Sachen Untergerichte in den
Bezirken eines andern Appellationsgerichts, oder untere Verwaltungsbehoͤrden anzugehen, so
kann es dieselben unmittelbar veranlassen, und die gedachten Unterbehörden haben an das-
selbe Anzeige zu erstatten. (Vergl. jedoch §. 9. Num. 2. der gegenwärtigen Berordnung
und das Gesetz über das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen, die in-
directen Abgaben betreffenden Vorschriften vom 27. December 1833. F. 149. folg.)
. 42. (zu §. 10. des Gesetzes.) 1.) zu Num. 3.
a.) tadungen auswärtiger Behörden dürfen Untergerichte oder Appellakionsgerichte
ohne Weikeres insinuiren lassen, wenn es unbezweifele ist, daß die reguirirende
auswärtige Behörde nach vorhandenen Scaatsverträgen, oder nach allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätzen, zur Vorladung berechtigt sei. In zweifelhaften
Fällen aber ist, und zwar unmirtelbar an das Justizministerium Bericht zu
erstatten.
b.) Rücksichrlich persönlicher Rechessachen auswärtiger Souveraine bewendek es bei
den Rescripten vom 4. Januar und vom 11. August 1813. (C. A. C. III.
7) Im Geretze selbst E. 64. auf der achten geile ist statt Cap. V. zu lesen: Cap. I.