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2.) Einzuberichten ist sedoch die Appellarion eines Drilten gegen ein Erecutionsverfah-
ren, wenn der Appellanc das Eigenthum an den Gegenständen der Erecurion in Anspruch
nimmt, oder sonst die Gefährdung eines ihm zuskehenden Rechts (nicht eines blosen Inter-
esses) durch die Execurion behauptek.
. 17. In Handelsgerichtssachen sind nunmehr (vom ersten Mai an) die Bestim-
mungen §. 10. des Gesetzes über den Handelsgerichtsproceß vom 21. September 1833.
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen v. J. 1833. S. 111.) und somit auch die
Vorschriften des Gesetzes über höhere Justizbehörden vom 28. Januar dieses Jahres und
der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung zu bringen. (Vergl. §. 19. Num. 6.)
. 18. (zu §. 38. des Gesetzes.) 1.) zu Num. 4. Wenn in den daselbst bezeich-
neten Fällen ein Appellationsgericht sofort selbst das Erkenntniß abfaßt, so ist über eine
dagegen geführee Vertheidigung von dem Oberappellationsgericht zu erkennen.
2.) zu Num. 8. Die Appellationsgerichte haben, (zum Behuf gutachtlicher Vortrags-
erstaltung an das Justizministerium) wenn sie ein eine erkannte Todesstrafe bestätigendes
Urthel des Oberappellationsgerichts dem Untergericht zur Publication zusenden (Num. 6.
des 9. 38.) und nicht etwa nach Num. 7. bereits Begnadigung erfolgt ist, zugleich anzu-
ordnen, daß nach der Publication und vor Bollftreckung der Strase Beriche an sie er-
stattet werde.
3.) zu Num. 9. Hiernach kann in Criminalsachen, wenn auch das Appellationsge-
richt das Verfahren des Untergerichts, wogegen appellirt war, gebilligt hat, noch an das
Oberappellationsgericht appellire werden. Es dürfen aber die Appellationsgerichte ihren
Refectionsverordnungen in geeigneten Fällen die Bestimmung beifügen, daß eine dagegen
an das Oberappellationsgericht eingewendete Appellation keine Suspenssokraft haben soll.
4.) zu Num. 10. Auch die Justizämter und andere königliche Unterbehörden haben
die Gebühren für die Erkenntnisse in Criminalsachen an die Appellationsgerichte und an
das Oberappellationsgericht wie bisher an die Oicasterien, abzuenrcichten.
5.) Gelangen beleidigende Acußerungen über den Regenten zur Kenntniß eines Ge-
richts, so hat dasselbe, vor Anstellung einer diesfallsigen Untersuchung, an das Justizmini-
sterium Bericht zu erftarten.
6. 19. (zu §. 42. 43. des Gesetzes.) 1.) Vom 15. April dieses Jahres an find
an den Schöppenstuhl zu Ceipzig gar keine Rechtssachen, und an die Juristenfacultäc keine
Criminalsachen (diejenigen ausgenommen, in welchen die Juristenfacultät nach F. 38.
Num. 2. des Gesetzes auch künftig noch erkennen darf) mehr zu versenden.
2.) Der Schöppenstuhl hat die an ihn verschickten Civilsachen, in welchen am 30. April
noch kein Erkenneniß abgefaße ist, an die Juristenfacullät zum Verspruch abzugeben.
3.) Die an die Diecasterien versendeten, bis zum 30. April inclusive noch nicht ver-
sprochenen Criminalsachen sind, soweit nunmehr nach §. 38. des Gesetzes, oder nach §. 41.
44. des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände ein Appellarion#e gericht, oder das Oberap-