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nunmehr competente Behoͤrde abzugeben. (Vergl. §. 37. und wegen der Ehesachen vergl.
. 36. dieser Verordnung.)
2.) zu Num. 1. Anhängige Rechtssachen dieser Art sind, so weie sie, nach F. 24.
Num. 1. des Gesetzes, vor dem Handelsgericht zu teipzig verhandelt werden können, an
das letztre zur Fortstellung abzugeben, dafern niche die Kläger darauf antragen, daß sise
on das gewöhnliche Gericht des Beklagten gelangen sollen.
3.) Zu Num. 4. Vermöge dieser Bestimmung haben z. Bl. die Appellationsgerichte
niche (wie es von den bisherigen höhern Justizbehörden geschehen konnte) in erster Instanz
— dafern sse diese nicht nach §. 2. folg. des Gesetzes bilden — zu entscheiden
3.) in Sachen, in welchen sie Vorbeschiede halten,
b.) in den Cap. 26. G. 1 der allgemeinen Vormundschafksordnung erwähnten Sachen,
) über Irrungen wegen Uebertragung der Untersuchungskosten von Seiten der Ge-
richtsunterthanen, (vergl. das hiervon handelnde Generale vom 30. April 1783.
— C. A. C. II. Abehl. 1. S. 451. flg.)
d.) über Entschädigungsansprüche der Pach'er wegen geleisteker Kriegsprästationen oder
erlittener Kriegsschäden, (vergl. das Generale v. 26. Mai 1810. — C. A. C.
III. Abeh. 1. S. 238.)
e.) in Hutungsstreitigkeicen, (vergl. §. 55. des Mandaks vom 4. Oct. 1828. Gesetz-
sammlung v. J. 1828. S. 227.)
f.) in Frohnensachen, so weie nach dem Mandate vom 13. August 1830. der #an-
desregierung unmittelbar die Entscheidung zustand. w
. 30. (zu §#. 25. des Gesetzes.) Der Richter, welcher einen Staats- oder Hofdie-
ner mit Wechselarrest belegt, hat davon sofort den Vorgesetzten des Schuldners in Kennt-
niß zu setzen.
. 31. (zu KF. 48. des Gesetzes.) Durch die Stelle: so weit nicht §. 11. etwas
Andres festgesetzt worden ist, erledige sich der bisher über den Gerichtsstand der Bergbe-
amten und Offieianten bestandene Zweifel, indem nunmehr die Bestimmung §. 11. des
Geseßes zur Anwendung gelangt.
Wegen der bereies anhaͤngigen Rechtssachen ist gegenwaͤrtiger Verordnung G. 23. nach-
zugehen.
9. 32. (zu §. 51. des Gesetzes.) In Ansehung der in Bergsachen etwa bereits ein-
gewendeken Leurerungen trite die Bestimmung §. 19. Num. 6. ein.
d. 33. (zu §. 52. des Gesetzes.) Das weitere Verfahren in bereits anhängigen
Sponsaliensachen ist sofort nach Publicarion der gegenwärtigen Verordnung einzustellen,
und find die Bekheiligren dessen mie der Bemerkung zu bescheiden, daß es dem schuldlosen
Theile unbenommen bleibe, seinen etwaigen Enrschädigungsanforuch bei dem weltlichen Rich-
ker des Gegners, so weit er sich damit fortzukommen getraue, auszuführen.