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Gesetzzund Verordnungoblalt
für das Koönigreich Sachsen,
Ots Stück vom Jahre 1835.
37.) Verordnung,
die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer für das Jahr 1835.
betreffend;
vom 30sten März 1835.
Die ständischen Verhandlungen über den Entwurf des Gewerbe= und Personalfteuergesetzes
haben bei der Umfänglichkeit des Gegenstandes so geraume Zeit in Anspruch nehmen müssen,
daß das Erscheinen des Gesetzes nicht lange vor dem Eintritee der Wirksamkeit desselben
bewerkstelliget und die Aufnahme der ersten Gewerbe= und Personalsteuerkataster, welcher
die Zusammenstellung der Einwohnerverzeichnisse vorausgehen mußte, zum Theil erst mie
jenem Eintritte begonnen werden konnte.
Die mit dem Katastrirungswerke nothwendig verknüpften Schwierigkeicen und der be-
deutende Umfang dieses Geschäfts haben dasselbe, der angestrengtesten Bemühungen der
hiermit beauftragten Oistrictscommissarien ohnerachtet, noch nicht allenrhalben zur Woll-
endung gelangen lassen, und das unterzeichnete Ministerium verordnet deshalb, nach erfolgter
Allerhöchster und Höchster Genehmigung, zu Vermeidung von Unregelmäst igkeiten
bei der Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer, wie folge:
1.) An denjenigen Orten, wo die zur Erhebung der genannten Steuer erforderlichen
Vorbereitungen vor dem 15ten April d. J. beendigt und die geprüften und vollzogenen
Kataster an die Ortsobrigkeiten gelangt seyn werden, sind zwar die auf den ersten und
zweiten Termin fälligen Beicräge in Gemäshei# der Verordnung pom 22sten November
1834. — die Ausführung des Gewerbe= und Perse alsteuergesetzes becreffend — §. 13.,
Gesetz= Sammlung vom Jahr 1834. No. 79. S. 418., vom 15ien April ab sofort zu
erheben und an die Bezirkssteuereinnahme unverzüglich abzuliefern; es bleibt jedoch
2.) binsichtlich derjenigen Orte und Zubehoͤrungen, fuͤr welche jene Vorbereitungen
bis zum 15ten April d. J. nicht zu beendigen und in Ansehung deren die Kataster an die
betroffenen Gerichtsobrigkeiten bis zu diesem Tage noch nicht gelange sind, den letzteren
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