Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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nachgelassen, eine verlängerte Frift zu Einziehung mehrgedachter Steuerbeiträge dergestalt 
zu bestimmen, daß diese letzteren spätestens bis mit Schluß des Monars Juni 
dieses Jahres fämmtlich zur Erhebung gelangt und an die Bezirkssteuereinnahme ein- 
geliefert seyn müssen. 
3.) Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Finanz-Ministeril — die Nachwei- 
sung über Entrichtung der Personalsteuer betreffend — vom 1 2ten Januar d. J., Ges.= 
und Verordn.-Blatt Jo. 12. S. 49., werden deshalb die zu Zahlung von Besoldun- 
gen, Wartegeldern und Pensionen ermächtigten Behörden und Beamten hiermit angewie- 
sen, die nach gedachter Verordnung bei Erhebung derartiger Bezüge für den Monar Mai 
zu bewirkende Nachweisung über die erfolgte Entrichtung der Personalsteuer für das nächste 
Mal erst bei Erhebung der Bezüge für den Monar Iunli zu erfordern. 
4.) In Betracht der nach Obigem für viele Abgabepflichtige sich verspätigenden Ab- 
führung der ersten Steuerbeiträge sind die für den dritten und vierten Termin am 15ten 
Juli und 1 5ten October fälligen Gewerbe= und Personalskeuern (zu vgl. Gewerbe- und 
Personalskeuergesetz vom 22 sten November 1834. J. 54. No. 78. der Samml. der Gef- 
und Verordn. vom Jahr 1834. S. 349.) für dieses Jahr am 151ten October die- 
ses Jahres zusammen abzuführen, zu erheben und sodann unverzüglich zur Bezirkssteuer- 
einnahme einzuzahlen. 
Hiernach haben sich sämmtliche betheiligte Behörden und Abgabepflichtige gebührend 
zu achten. 
Dresden am 30sten März 1835. 
Finanz-Ministerinm. 
von Zeschau. 
4 " · Schnabel. 
M 38.) Verordnung, 
die Ausfuͤhrung der in dem Gesetze uͤber privilegirte Gerichtsstaͤnde wegen 
der Militairgerichtsbarkeit enthaltenen Bestimmungen betreffend; 
vom Lten April 1835. 
Nachdem zu Ausfuͤhrung der im diesjaͤhrigen Gesetz- und Verordnungsblatte Seite 55. ff. 
bekannt gemachten, mit A. B. C. bezeichneten Gesetze das Erforderliche im allgemeinen 
durch die Verordnun; vom 28sten Maͤrz d. J. feßtgesetzt wonden, so ist derselben, so weit
	        
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