Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Befriedigung des Glaͤubigers binnen solcher Zeit nicht erfolgen sollte, wider den Schuldner, 
sobald er den Wechsel recognoscirt und nicht bezahlt, nach vorgaͤngiger Anzeige an dessen 
Commandanten — damit der Dienst immittelst versehen werde — jedoch ohne Aufenthalt, 
nach Wechselrecht mit Arrest zu verfahren und uͤberhaupt alles dasjenige genau zu beobach- 
ten ist, was 9. 11. ff des Anhangs der Erlaͤuterten Prozeßordnung hierunter verordnet 
worden. 
Alle sonstigen bei den Militairgerichtsbehoͤrden bisher etwa uͤblichen Abweichungen 
vom Wechselprozesse sind fuͤrohin unzulaͤssig. 
. 40. (zu §&. 41. des Gesetzes.) Die Abfassung von Kriegsrechtsspruͤchen wegen 
Militairverbrechen und die denselben vorausgehende Specialrequisition erfolgt auch fernerhin 
nur auf jedesmalige Anordnung des Oberkriegsgerichts, welchem, anstatt dessen, in geeig- 
neten Fällen selbst rechtlich zu erkennen, wie bisher, überlassen bleibt. 
6. 44. (zu §. 43. des Gesetzes.) Das Oberkriegsgericht, bei welchem der General- 
auditeur den Vorsitz führr, stehr rücksichrlich seiner amtlichen Seellung und Befugnisse, so 
vwie insonderheit rücksichtlich der Verhälenisse zu andern höheren und niederen Justiz= und 
Verwaltungsbehörden, den Appellarionsgerichten (F. 11. der Verordnung vom 28sten Maͤrz 
dieses Jahres) gleich. Dasselbe darf auch naͤchstdem in Untersuchungsachen, wegen Mili— 
tairverbrechen, sofern dieselben nicht an das Oberappellationsgericht gelangen, die Verbrecher 
der Gnade des Königs empfehlen. Ordnungsstrafen gegen Advokaten kann das Oberkriegs- 
vi nur in einzelnen an dasselbe gehoͤrigen Rechtssachen verhaͤngen. 
9. 12. (zu §. 44. flgd. des Gesetzes.) Da das Oberappellationsgericht in den vor 
den Milikairgerichten geführten Untersuchungen nur zur Ertheilung rechtlicher Erkenntnisse 
competent ist, so darf in solchen Sachen gegen das Verfahren allezeit nur an das Ober- 
kriegsgericht appellirt und auch nur bei diesem Beschwerde dagegen erhoben werden. 
Ist die Appellation oder Beschwerde gegen eine von der letztern Behörde selbst ausge- 
gangene Resolution gerichter, so tritt die nach K. 43. des Gesetzes geordnete Verstärkung 
des Collegiums ein. 
. 13. Das Oberkriegsgericht ist zugleich die Dienstbehörde für die unkern Kriegsge- 
richte, und hat über die Anstellung ,Versehung und Weiterbeförderung des militairgeriche- 
lichen Personals, resp. nach vorgängiger verfassungsmäsiger Prüfung, seine Vorschläge 
dem Kriegsministerium zu eröffnen. 
. 14. Wenn Rechtssachen, welche nach den Vorschriften des Gesetzes §. 29. flgd. 
künftig vor andere Behörden als vor die bisherigen, gehören werden, am 1sten Mai die- 
ses Jahres bei einem Civil= oder unrern Kriegsgerichre bereits anhängig sind, so si ind in 
Ansehung derselben die Bestimmungen der im Eingange angezogenen Verordnung vom 28sten 
März dieses Jahres §. 23. Nr. 1. 2. 6. 7. zu befolgen.
	        
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